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Ziele des Deutschen Richterbundes

     Der Deutsche Richterbund
     "bezweckt unter Ausschluß parteipolitischer
     Betätigungen
 
        * die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege
          und der Rechtswissenschaft

        * die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und
          der unparteiischen Rechtsprechung,

        * die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen
          und sozialen Belange der Richter und
          Staatsanwälte"

     Entsprechend setzen sich der Deutsche Richterbund und
     seine Mitgliedsvereine gleichermaßen für die Sicherung
     und den Ausbau des freiheitlichen und sozialen
     Rechtsstaats wie für die unmittelbaren beruflichen und
     sozialen Probleme der Richter und Staatsanwälte ein.
     Sie vertreten die Interessen der Mitglieder gegenüber
     Dienstherren, Parlamenten und Öffentlichkeit und nehmen
     durch regelmäßige Stellungnahmen zu rechts- und
     berufspolitisch wichtigen Gesetzesvorhaben maßgeblich
     Einfluß auf die Gesetzgebung in Bund und Ländern.

     Zu den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen
     Richterbundes gehört die Mitwirkung an der
     Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch
     wichtiges Gesetz verabschiedet, ohne daß der DRB vorher
     dazu um eine Stellungnahme gebeten worden wäre. Auf
     diese Weise wird der Sachverstand der Richter und
     Staatsanwälte von Anfang an zur Geltung gebracht.

 Richteramtsrecht

     Im Zentrum der Verbandsarbeit stand anfangs der Kampf
     für die richterliche Unabhängigkeit. Eines der
     entscheidenden Motive für die Gründung des Verbandes
     vor nunmehr fast 90 Jahren war die unbefriedigende, mit
     dem Richteramt nicht zu vereinbarende beamtenrechtliche
     Stellung der Richter. Zwar sprach das damalige
     Reichsgerichtsverfassungsgesetz bereits von
     unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Gerichten,
     jedoch unterstanden die Richter in vielfältiger Weise
     der Dienstgewalt der Justizverwaltung. Erstmals durch
     Art. 102 der Reichsverfassung von 1919 und sodann durch
     Art. 92, 97 Abs. 1 des Grundgesetzes erhielt der
     Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
     Verfassungsrang.

     Gleichwohl fehlte es noch bis zum Erlaß des Deutschen
     Richtergesetzes 1961 an konkreten institutionellen
     Absicherungen der Unabhängigkeit durch ein
     eigenständiges Richteramtsrecht. Für den Erlaß des
     Deutschen Richtergesetzes hatte sich der Deutsche
     Richterbund seit Anbeginn eingesetzt. Bereits der
     zweite Deutsche Richtertag hatte 1911 ein solches
     Gesetz gefordert.

     Trotz aller Unzulänglichkeiten stellt das Deutsche
     Richtergesetz von 1961 einen Meilenstein auf dem Weg
     zur substantiellen Absicherung der richterlichen
     Unabhängigkeit dar. Das unablässige Drängen, die
     intensive und konstruktive Mitarbeit des DRB hatten
     endlich - späte - Früchte getragen. Freilich: Es gibt
     nichts, was nicht noch verbesserungsfähig wäre.

     Diese Erkenntnis gilt auch für das Deutsche
     Richtergesetz: Insbesondere eine Erweiterung und
     Verstärkung der Beteiligungsrechte der Richterinnen und
     Richter in personellen Angelegenheiten ist dringend
     geboten.

 Amtsrecht der Staatsanwälte

     Parallel zur Fortentwicklung des Richtergesetzes bemüht
     sich der DRB intensiv um eine umfassende Reform des
     Amtsrechts der Staatsanwälte. Gerade in jüngster Zeit
     ist deren Dringlichkeit besonders deutlich geworden.

     Die Staatsanwälte sind als staatliches Organ der
     Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Das Amt des
     Staatsanwalts unterscheidet sich wesentlich von dem des
     Exekutivbeamten. In den bestehenden gesetzlichen
     Regelungen wird dem aber nur sehr lückenhaft Rechnung
     getragen. Es ist deshalb erforderlich, noch zusätzlich
     Elemente des Richteramtsrechts in das Amtsrecht der
     Staatsanwälte einzubeziehen und so die
     Eigenverantwortlichkeit und die besondere Verpflichtung
     des einzelnen Staatsanwalts auf Wahrheit und
     Gerechtigkeit stärker zu betonen und abzusichern.

     Mit der Stellung der Staatsanwälte als Organe der
     Strafrechtspflege ist insbesondere die im Bund und in
     einigen Bundesländern geltende Regelung unvereinbar,
     die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften noch
     immer als Regierungsorgane begreift, die gehalten sind,
     ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung mit den
     grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der
     Regierung auszuüben (sog. politische Beamte). Der DRB
     tritt seit langem für die Abschaffung des politischen
     Beamten im Bereich der StA ein.

     Darüber hinaus muß das staatsanwaltschaftliche
     Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden. Dazu
     gehört vor allem, daß den Justizministern die Befugnis
     genommen wird, durch Weisungen oder auf anderem Wege
     Einfluß auf die Sachbehandlung in einem einzelnen
     Verfahren zu nehmen.

     Im Verhältnis zur Polizei muß an der verantwortlichen
     Leitung der Ermittlungen durch den Staatsanwalt
     festgehalten werden. Durch Ausbau seiner
     Sachleitungsbefugnis ist sicherzustellen, daß er
     jederzeit und umfassend Einfluß auf die Ermittlungen
     nehmen kann.

 Ausbau und Harmonisierung der Beteiligungsrechte

     Die bestehenden Regelungen zu den Beteiligungsrechten
     der Richter und Staatsanwälte sind im Bund und in den
     Ländern sehr unterschiedlich und berücksichtigen
     teilweise die Eigenständigkeit ihrer Ämter nur
     unzureichend. Die Staatsanwälte sind als staatliches
     Organ der Strafrechtspflege Teil der dritten Gewalt.
     Dies gebietet die Regelung ihrer Beteiligungsrechte in
     den Richtergesetzen.

     Der DRB hat daher einen Katalog wesentlicher
     Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte
     aufgestellt, der einheitlich in die Richtergesetze des
     Bundes und der Länder aufgenommen werden sollte. Es
     handelt sich um eigenständige Regelungen ohne die
     bisher üblichen Verweisungen auf das allgemeine
     Personalvertretungsrecht; gemeinsame Gremien mit
     anderen Personalvertretungen sind nicht vorgesehen.

     Die Stellung des Richterrates und des
     Staatsanwaltsrates soll gestärkt werden, um den
     Richtern und Staatsanwälten eine angemessene
     Einflußnahme auf die Gestaltung ihrer
     Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Beteiligung in
     Personalangelegenheiten soll ausschließlich dem
     Präsidialrat für Richter und dem Präsidialrat für
     Staatsanwälte übertragen, deren Befugnisse (bisher
     Hauptstaatsanwaltsrat) erweitert werden; so sollen sie
     auch bei Einstellungen und Abordnungen mitwirken. In
     Konfliktfällen ist die Einschaltung eines
     Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch aus
     Richtern und Staatsanwälten und aus parlamentarisch
     gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist; unter
     Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl.
     BverfG-Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92, BverfGE
     93, 37) soll eine abschließende Entscheidung dem
     Kabinett vorbehalten bleiben.

 Besoldung

     Eng verknüpft mit den Bemühungen um das Deutsche
     Richtergesetz war auch der Einsatz des Deutschen
     Richterbundes für eine dem Status der Richter und
     Staatsanwälte entsprechende eigenständige Besoldung.
     Hierzu hatte der DRB 1970 einen eigenen Gesetzentwurf
     über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte
     vorgelegt.

     Der Gesetzgeber hat die - auch vom
     Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als geboten
     bezeichnete - besondere Besoldungsordnung für Richter
     und Staatsanwälte zwar bis heute nicht geschaffen,
     jedoch ist durch die Einführung der R-Besoldung im
     Jahre 1974 ein erster Ansatz hierzu erreicht worden.
     Die R-Besoldung, die ohne den Deutschen Richterbund
     nicht denkbar wäre, hat gegenüber der herkömmlichen
     Besoldung langfristige Verbesserungen gebracht, die
     sich insbesondere bei den Eingangsämtern ausgewirkt
     haben.

     Für die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und
     Staatsanwälte in den neuen Bundesländern hat der DRB
     von Anfang an die schnellstmögliche Angleichung der
     Gehälter an das West-Niveau gefordert. Diese Forderung
     ist unverändert aktuell.

     Spürbare strukturelle Verbesserungen im R-Bereich hat
     der DRB zuletzt Anfang 1992 erreicht: So gibt es ab
     1994 deutlich mehr "Beförderungsstellen" bei den
     Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch bei
     den Arbeits- und Sozialgerichten (Einzelheiten in DRiZ
     1992, 114).

     Auch im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 1997 in Kraft
     getretenen Dienstrechtsreformgesetz konnte der Deutsche
     Richterbund einen bemerkenswerten verbandspolitischen
     Erfolg verbuchen: Seinen intensiven Bemühungen ist es
     zu verdanken, daß ursprünglich von der Bundesregierung
     beabsichtigte erhebliche Einschnitte in die R-Besoldung
     verhindert werden konnten. Die R-Besoldung ist vielmehr
     strukturell unverändert geblieben. Speziell für Richter
     und Staatsanwälte mittleren Lebensalters (zwischen ca.
     Ende 30 und Anfang 50) konnten so Einbußen von maximal
     deutlich über 30.000,-- DM an Lebenseinkommen
     abgewendet werden (Einzelheiten in DRiZ 1996, 25 ff.;
     DRiZ 1997, 141 ff.).

 Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen

     Der Deutsche Richterbund nimmt, wo nötig, auch in der
     tagespolitischen Auseinandersetzung Stellung, wenn die
     Belange der Richter und Staatsanwälte oder
     rechtsstaatliche Grundsatzfragen berührt sind:
     Einmischungen in schwebende Verfahren und herabsetzende
     öffentliche Urteilsschelte sind leider ebenso immer
     wieder Anlässe, in denen sich der Verband schützend vor
     die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu stellen
     hat, wie rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen oder
     Vorhaben der Legislativ- oder Exekutivorgane.

 Öffentliche Äußerungen von Richtern und Staatsanwälten

     So selbstverständlich wie er sich selbst an der
     öffentlichen Diskussion beteiligt, tritt der Deutsche
     Richterbund auch für die volle Teilhabe jedes einzelnen
     Richters und Staatsanwalts am öffentlichen Diskussions-
     und Meinungsbildungsprozeß ein. Richter und
     Staatsanwälte leben und judizieren nicht im
     politikfreien Raum. Zwar gelten für sie die besonderen
     Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und der
     Beamtengesetze, jedoch muß es ihnen - dies hat der
     Bundesvorstand des DRB ausdrücklich festgestellt - in
     diesem Rahmen erlaubt sein, sich engagiert und in
     deutlicher Sprache an der Diskussion rechtspolitischer
     und allgemein politischer Fragen zu beteiligen.

 Engagement in Menschenrechtsfragen

     Kolumbien-Hilfsaktion

     Seit einigen Jahren gilt das besondere Engagement des
     Deutschen Richterbundes dem weltweiten Schutz und der
     Respektierung der Menschenrechte. Anlaß hierfür war der
     seit Anfang der 80er Jahre in Kolumbien vom Staat
     hingenommene, systematische Terror gegen
     Justizangehörige und ihre Familien, den seither über
     300 Richter, Staatsanwälte und andere Justizangehörige
     mit ihrem Leben bezahlt haben. Ihre Angehörigen und
     Hinterbliebenen stehen in den meisten Fällen mittellos
     dar. Der Staat überläßt sie ihrem Schicksal.

     Aufgeschreckt durch die immer zahlreicher werdenden
     Berichte über Terror- und Mordanschläge gegen Richter
     und Staatsanwälte in Kolumbien hat der DRB im Herbst
     1989 einen Hilfsfonds für die Hinterbliebenen
     ermordeter Kolleginnen und Kollegen ins Leben gerufen.
     Mit den Mitteln des Hilfsfonds werden insbesondere
     finanziert:

        * die Schul- und Berufsausbildung von Waisen und
          Halbwaisen,

        * die berufliche Wiedereingliederung oder Umschulung
          von Witwen sowie

        * Kleinkredite zur Existenzgründung.

     Hinzu kommen Aufwendungen für sozialpsychologische
     Maßnahmen, Opferbetreuung und die medizinische
     Behandlung und Versorgung mittelloser Betroffener. Der
     DRB-Hilfsfonds stellt schließlich auch Mittel zur
     Verfügung, um mit dem Tode bedrohten Justizangehörigen
     eine - zumeist vorübergehende - Flucht innerhalb
     Kolumbiens oder auch ins Ausland zu ermöglichen.

     Der Kolumbien-Hilfsfonds des DRB speist sich im
     wesentlichen aus Spenden unserer Mitglieder. Bis
     Frühjahr 1998 sind mehr als 1,3 Mio. DM
     zusammengekommen.

     Über die Verwendung der Spendenmittel wird regelmäßig
     in der Deutschen Richterzeitung berichtet.

          Unser Spendenkonto:
          MISEREOR e. V.
          Konto-Nr. 2014
          Sparkasse Aachen
          BLZ 390 500 00

     Geldspenden für dieses ausschließlich für die
     DRB-Kolumbienhilfe reservierte Konto des Bischöflichen
     Hilfswerk MISEREOR e. V. sind selbstverständlich
     steuerlich absetzbar. Überweisungsformulare können
     jederzeit telefonisch bei der Bundesgeschäftsstelle des
     Deutschen Richterbundes (Tel. 0228/93388-0) angefordert
     werden. AUf jeden Fall vermerken Sie bitte auf dem
     Überweisungsträger: "Spende/Hilfe für kolumbianische
     Richter/DRB". Bitte geben Sie unbedingt diesen
     Verwendungszweck an, da die Spende sonst nicht
     ordnungsgemäß verbucht werden und dem Fonds nicht
     zugeschrieben werden kann.

     Zur steuermindernden Anerkennung durch die Finanzämter
     genügt bei Spenden bis zu 100,-- DM die Vorlage des
     Einzahlungsbeleges. Bei höheren Spendenbeträgen stellt
     MISEREOR den Einzahlern umgehend entsprechende
     Spendenbescheinigungen aus.

 Menschenrechtspreis des DRB

     1991 hat der Deutsche Richterbund einen
     Menschenrechtspreis gestiftet und erstmals an einen
     peruanischen Rechtsanwalt verliehen. Der DRB will damit
     einen sichtbaren Beitrag zur Durchsetzung der
     allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten leisten.
     Die Auszeichnung, die seither alle zwei Jahre verliehen
     wird, soll jeweils einem Richter, Staatsanwalt oder
     Rechtsanwalt zugesprochen werden, der sich in
     besonderer Weise um die Verwirklichung der
     Menschenrechte verdient gemacht hat.

     Den Menschenrechtspreis des DRB erhielten:

        * 1991 der peruanische Rechtsanwalt Augusto Zuninga
          Paz,

        * 1993 der nigerianische Rechtsanwalt Olisa
          Agbakoba,

        * 1995 der türkische Rechtsanwalt Hüsnü Öndül,

        * 1997 der mexikanische Richter Abraham Antonio Polo
          Uscanga (posthum)

 Deutscher Richtertag

     Alle vier Jahre veranstaltet der Deutsche Richterbund
     einen Deutschen Richtertag. Von diesen Kongressen
     sollen Impulse für die Rechtspolitik, aber auch für die
     Arbeit der Richter und Staatsanwälte ausgehen.
     Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit über die Probleme
     der Justiz informiert werden. In der weit
     zurückliegenden Folge der Richtertage - der erste
     Richtertag fand schon 1909 statt - spiegelt sich ein
     wesentliches Stück deutscher Rechts- und
     Justizgeschichte dieses Jahrhunderts wider.

     Unterbrochen zunächst durch die Weltkriege, in den
     Aufbaujahren der Bundesrepublik Deutschland sodann nur
     in unregelmäßiger Abfolge durchgeführt, finden die
     Richtertage seit 1979 wieder regelmäßig statt. Sie sind
     nicht nur innerverbandlich die zentralen Ereignisse,
     sondern entfalten auch und gerade nach außen hin
     vielfältige und nachhaltige Wirkungen für die rechts-
     und justizpolitische Diskussion und die daraus
     folgenden Entscheidungen des Gesetzgebers.

     Der nächste Deutsche Richtertag wird vom 4. bis 6.
     Oktober 1999 in Karlsruhe stattfinden. Das
     Tagungsprogramm wird voraussichtlich im Herbst
     öffentlich bekanntgemacht werden.

                                    © 1998 Deutscher Richterbund