Der Deutsche Richterbund
     "bezweckt unter Ausschluß parteipolitischer
     Betätigungen
 
        * die Förderung der
Gesetzgebung, der Rechtspflege
          und der Rechtswissenschaft
        * die Wahrung der richterlichen
Unabhängigkeit und
          der unparteiischen
Rechtsprechung,
        * die Förderung der
beruflichen, wirtschaftlichen
          und sozialen
Belange der Richter und
          Staatsanwälte"
     Entsprechend setzen sich der Deutsche Richterbund
und
     seine Mitgliedsvereine gleichermaßen
für die Sicherung
     und den Ausbau des freiheitlichen und sozialen
     Rechtsstaats wie für die unmittelbaren
beruflichen und
     sozialen Probleme der Richter und Staatsanwälte
ein.
     Sie vertreten die Interessen der Mitglieder
gegenüber
     Dienstherren, Parlamenten und Öffentlichkeit
und nehmen
     durch regelmäßige Stellungnahmen
zu rechts- und
     berufspolitisch wichtigen Gesetzesvorhaben
maßgeblich
     Einfluß auf die Gesetzgebung in Bund
und Ländern.
     Zu den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen
     Richterbundes gehört die Mitwirkung an
der
     Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch
     wichtiges Gesetz verabschiedet, ohne daß
der DRB vorher
     dazu um eine Stellungnahme gebeten worden
wäre. Auf
     diese Weise wird der Sachverstand der Richter
und
     Staatsanwälte von Anfang an zur Geltung
gebracht.
     Im Zentrum der Verbandsarbeit stand anfangs
der Kampf
     für die richterliche Unabhängigkeit.
Eines der
     entscheidenden Motive für die Gründung
des Verbandes
     vor nunmehr fast 90 Jahren war die unbefriedigende,
mit
     dem Richteramt nicht zu vereinbarende beamtenrechtliche
     Stellung der Richter. Zwar sprach das damalige
     Reichsgerichtsverfassungsgesetz bereits von
     unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen
Gerichten,
     jedoch unterstanden die Richter in vielfältiger
Weise
     der Dienstgewalt der Justizverwaltung. Erstmals
durch
     Art. 102 der Reichsverfassung von 1919 und
sodann durch
     Art. 92, 97 Abs. 1 des Grundgesetzes erhielt
der
     Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit
     Verfassungsrang.
     Gleichwohl fehlte es noch bis zum Erlaß
des Deutschen
     Richtergesetzes 1961 an konkreten institutionellen
     Absicherungen der Unabhängigkeit durch
ein
     eigenständiges Richteramtsrecht. Für
den Erlaß des
     Deutschen Richtergesetzes hatte sich der Deutsche
     Richterbund seit Anbeginn eingesetzt. Bereits
der
     zweite Deutsche Richtertag hatte 1911 ein
solches
     Gesetz gefordert.
     Trotz aller Unzulänglichkeiten stellt
das Deutsche
     Richtergesetz von 1961 einen Meilenstein auf
dem Weg
     zur substantiellen Absicherung der richterlichen
     Unabhängigkeit dar. Das unablässige
Drängen, die
     intensive und konstruktive Mitarbeit des DRB
hatten
     endlich - späte - Früchte getragen.
Freilich: Es gibt
     nichts, was nicht noch verbesserungsfähig
wäre.
     Diese Erkenntnis gilt auch für das Deutsche
     Richtergesetz: Insbesondere eine Erweiterung
und
     Verstärkung der Beteiligungsrechte der
Richterinnen und
     Richter in personellen Angelegenheiten ist
dringend
     geboten.
     Parallel zur Fortentwicklung des Richtergesetzes
bemüht
     sich der DRB intensiv um eine umfassende Reform
des
     Amtsrechts der Staatsanwälte. Gerade
in jüngster Zeit
     ist deren Dringlichkeit besonders deutlich
geworden.
     Die Staatsanwälte sind als staatliches
Organ der
     Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt.
Das Amt des
     Staatsanwalts unterscheidet sich wesentlich
von dem des
     Exekutivbeamten. In den bestehenden gesetzlichen
     Regelungen wird dem aber nur sehr lückenhaft
Rechnung
     getragen. Es ist deshalb erforderlich, noch
zusätzlich
     Elemente des Richteramtsrechts in das Amtsrecht
der
     Staatsanwälte einzubeziehen und so die
     Eigenverantwortlichkeit und die besondere
Verpflichtung
     des einzelnen Staatsanwalts auf Wahrheit und
     Gerechtigkeit stärker zu betonen und
abzusichern.
     Mit der Stellung der Staatsanwälte als
Organe der
     Strafrechtspflege ist insbesondere die im
Bund und in
     einigen Bundesländern geltende Regelung
unvereinbar,
     die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften
noch
     immer als Regierungsorgane begreift, die gehalten
sind,
     ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung
mit den
     grundsätzlichen politischen Ansichten
und Zielen der
     Regierung auszuüben (sog. politische
Beamte). Der DRB
     tritt seit langem für die Abschaffung
des politischen
     Beamten im Bereich der StA ein.
     Darüber hinaus muß das staatsanwaltschaftliche
     Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden.
Dazu
     gehört vor allem, daß den Justizministern
die Befugnis
     genommen wird, durch Weisungen oder auf anderem
Wege
     Einfluß auf die Sachbehandlung in einem
einzelnen
     Verfahren zu nehmen.
     Im Verhältnis zur Polizei muß an
der verantwortlichen
     Leitung der Ermittlungen durch den Staatsanwalt
     festgehalten werden. Durch Ausbau seiner
     Sachleitungsbefugnis ist sicherzustellen,
daß er
     jederzeit und umfassend Einfluß auf
die Ermittlungen
     nehmen kann.
Ausbau und Harmonisierung der Beteiligungsrechte
     Die bestehenden Regelungen zu den Beteiligungsrechten
     der Richter und Staatsanwälte sind im
Bund und in den
     Ländern sehr unterschiedlich und berücksichtigen
     teilweise die Eigenständigkeit ihrer
Ämter nur
     unzureichend. Die Staatsanwälte sind
als staatliches
     Organ der Strafrechtspflege Teil der dritten
Gewalt.
     Dies gebietet die Regelung ihrer Beteiligungsrechte
in
     den Richtergesetzen.
     Der DRB hat daher einen Katalog wesentlicher
     Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte
     aufgestellt, der einheitlich in die Richtergesetze
des
     Bundes und der Länder aufgenommen werden
sollte. Es
     handelt sich um eigenständige Regelungen
ohne die
     bisher üblichen Verweisungen auf das
allgemeine
     Personalvertretungsrecht; gemeinsame Gremien
mit
     anderen Personalvertretungen sind nicht vorgesehen.
     Die Stellung des Richterrates und des
     Staatsanwaltsrates soll gestärkt werden,
um den
     Richtern und Staatsanwälten eine angemessene
     Einflußnahme auf die Gestaltung ihrer
     Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die
Beteiligung in
     Personalangelegenheiten soll ausschließlich
dem
     Präsidialrat für Richter und dem
Präsidialrat für
     Staatsanwälte übertragen, deren
Befugnisse (bisher
     Hauptstaatsanwaltsrat) erweitert werden; so
sollen sie
     auch bei Einstellungen und Abordnungen mitwirken.
In
     Konfliktfällen ist die Einschaltung eines
     Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch
aus
     Richtern und Staatsanwälten und aus parlamentarisch
     gewählten Mitgliedern zusammengesetzt
ist; unter
     Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben
(vgl.
     BverfG-Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2
BvF 1/92, BverfGE
     93, 37) soll eine abschließende Entscheidung
dem
     Kabinett vorbehalten bleiben.
     Eng verknüpft mit den Bemühungen
um das Deutsche
     Richtergesetz war auch der Einsatz des Deutschen
     Richterbundes für eine dem Status der
Richter und
     Staatsanwälte entsprechende eigenständige
Besoldung.
     Hierzu hatte der DRB 1970 einen eigenen Gesetzentwurf
     über die Amtsbezüge der Richter
und Staatsanwälte
     vorgelegt.
     Der Gesetzgeber hat die - auch vom
     Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
als geboten
     bezeichnete - besondere Besoldungsordnung
für Richter
     und Staatsanwälte zwar bis heute nicht
geschaffen,
     jedoch ist durch die Einführung der R-Besoldung
im
     Jahre 1974 ein erster Ansatz hierzu erreicht
worden.
     Die R-Besoldung, die ohne den Deutschen Richterbund
     nicht denkbar wäre, hat gegenüber
der herkömmlichen
     Besoldung langfristige Verbesserungen gebracht,
die
     sich insbesondere bei den Eingangsämtern
ausgewirkt
     haben.
     Für die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen
und
     Staatsanwälte in den neuen Bundesländern
hat der DRB
     von Anfang an die schnellstmögliche Angleichung
der
     Gehälter an das West-Niveau gefordert.
Diese Forderung
     ist unverändert aktuell.
     Spürbare strukturelle Verbesserungen im
R-Bereich hat
     der DRB zuletzt Anfang 1992 erreicht: So gibt
es ab
     1994 deutlich mehr "Beförderungsstellen"
bei den
     Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, aber
auch bei
     den Arbeits- und Sozialgerichten (Einzelheiten
in DRiZ
     1992, 114).
     Auch im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 1997
in Kraft
     getretenen Dienstrechtsreformgesetz konnte
der Deutsche
     Richterbund einen bemerkenswerten verbandspolitischen
     Erfolg verbuchen: Seinen intensiven Bemühungen
ist es
     zu verdanken, daß ursprünglich
von der Bundesregierung
     beabsichtigte erhebliche Einschnitte in die
R-Besoldung
     verhindert werden konnten. Die R-Besoldung
ist vielmehr
     strukturell unverändert geblieben. Speziell
für Richter
     und Staatsanwälte mittleren Lebensalters
(zwischen ca.
     Ende 30 und Anfang 50) konnten so Einbußen
von maximal
     deutlich über 30.000,-- DM an Lebenseinkommen
     abgewendet werden (Einzelheiten in DRiZ 1996,
25 ff.;
     DRiZ 1997, 141 ff.).
Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen
     Der Deutsche Richterbund nimmt, wo nötig,
auch in der
     tagespolitischen Auseinandersetzung Stellung,
wenn die
     Belange der Richter und Staatsanwälte
oder
     rechtsstaatliche Grundsatzfragen berührt
sind:
     Einmischungen in schwebende Verfahren und
herabsetzende
     öffentliche Urteilsschelte sind leider
ebenso immer
     wieder Anlässe, in denen sich der Verband
schützend vor
     die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu
stellen
     hat, wie rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen
oder
     Vorhaben der Legislativ- oder Exekutivorgane.
Öffentliche Äußerungen von Richtern und Staatsanwälten
     So selbstverständlich wie er sich selbst
an der
     öffentlichen Diskussion beteiligt, tritt
der Deutsche
     Richterbund auch für die volle Teilhabe
jedes einzelnen
     Richters und Staatsanwalts am öffentlichen
Diskussions-
     und Meinungsbildungsprozeß ein. Richter
und
     Staatsanwälte leben und judizieren nicht
im
     politikfreien Raum. Zwar gelten für sie
die besonderen
     Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes
und der
     Beamtengesetze, jedoch muß es ihnen
- dies hat der
     Bundesvorstand des DRB ausdrücklich festgestellt
- in
     diesem Rahmen erlaubt sein, sich engagiert
und in
     deutlicher Sprache an der Diskussion rechtspolitischer
     und allgemein politischer Fragen zu beteiligen.
Engagement in Menschenrechtsfragen
Kolumbien-Hilfsaktion
     Seit einigen Jahren gilt das besondere Engagement
des
     Deutschen Richterbundes dem weltweiten Schutz
und der
     Respektierung der Menschenrechte. Anlaß
hierfür war der
     seit Anfang der 80er Jahre in Kolumbien vom
Staat
     hingenommene, systematische Terror gegen
     Justizangehörige und ihre Familien, den
seither über
     300 Richter, Staatsanwälte und andere
Justizangehörige
     mit ihrem Leben bezahlt haben. Ihre Angehörigen
und
     Hinterbliebenen stehen in den meisten Fällen
mittellos
     dar. Der Staat überläßt sie
ihrem Schicksal.
     Aufgeschreckt durch die immer zahlreicher werdenden
     Berichte über Terror- und Mordanschläge
gegen Richter
     und Staatsanwälte in Kolumbien hat der
DRB im Herbst
     1989 einen Hilfsfonds für die Hinterbliebenen
     ermordeter Kolleginnen und Kollegen ins Leben
gerufen.
     Mit den Mitteln des Hilfsfonds werden insbesondere
     finanziert:
        * die Schul- und Berufsausbildung
von Waisen und
          Halbwaisen,
        * die berufliche Wiedereingliederung
oder Umschulung
          von Witwen sowie
* Kleinkredite zur Existenzgründung.
     Hinzu kommen Aufwendungen für sozialpsychologische
     Maßnahmen, Opferbetreuung und die medizinische
     Behandlung und Versorgung mittelloser Betroffener.
Der
     DRB-Hilfsfonds stellt schließlich auch
Mittel zur
     Verfügung, um mit dem Tode bedrohten
Justizangehörigen
     eine - zumeist vorübergehende - Flucht
innerhalb
     Kolumbiens oder auch ins Ausland zu ermöglichen.
     Der Kolumbien-Hilfsfonds des DRB speist sich
im
     wesentlichen aus Spenden unserer Mitglieder.
Bis
     Frühjahr 1998 sind mehr als 1,3 Mio.
DM
     zusammengekommen.
     Über die Verwendung der Spendenmittel
wird regelmäßig
     in der Deutschen Richterzeitung berichtet.
          Unser Spendenkonto:
          MISEREOR e.
V.
          Konto-Nr. 2014
          Sparkasse Aachen
          BLZ 390 500
00
     Geldspenden für dieses ausschließlich
für die
     DRB-Kolumbienhilfe reservierte Konto des Bischöflichen
     Hilfswerk MISEREOR e. V. sind selbstverständlich
     steuerlich absetzbar. Überweisungsformulare
können
     jederzeit telefonisch bei der Bundesgeschäftsstelle
des
     Deutschen Richterbundes (Tel. 0228/93388-0)
angefordert
     werden. AUf jeden Fall vermerken Sie bitte
auf dem
     Überweisungsträger: "Spende/Hilfe
für kolumbianische
     Richter/DRB". Bitte geben Sie unbedingt diesen
     Verwendungszweck an, da die Spende sonst nicht
     ordnungsgemäß verbucht werden und
dem Fonds nicht
     zugeschrieben werden kann.
     Zur steuermindernden Anerkennung durch die
Finanzämter
     genügt bei Spenden bis zu 100,-- DM die
Vorlage des
     Einzahlungsbeleges. Bei höheren Spendenbeträgen
stellt
     MISEREOR den Einzahlern umgehend entsprechende
     Spendenbescheinigungen aus.
     1991 hat der Deutsche Richterbund einen
     Menschenrechtspreis gestiftet und erstmals
an einen
     peruanischen Rechtsanwalt verliehen. Der DRB
will damit
     einen sichtbaren Beitrag zur Durchsetzung
der
     allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten
leisten.
     Die Auszeichnung, die seither alle zwei Jahre
verliehen
     wird, soll jeweils einem Richter, Staatsanwalt
oder
     Rechtsanwalt zugesprochen werden, der sich
in
     besonderer Weise um die Verwirklichung der
     Menschenrechte verdient gemacht hat.
Den Menschenrechtspreis des DRB erhielten:
        * 1991 der peruanische Rechtsanwalt
Augusto Zuninga
          Paz,
        * 1993 der nigerianische
Rechtsanwalt Olisa
          Agbakoba,
* 1995 der türkische Rechtsanwalt Hüsnü Öndül,
        * 1997 der mexikanische Richter
Abraham Antonio Polo
          Uscanga (posthum)
     Alle vier Jahre veranstaltet der Deutsche Richterbund
     einen Deutschen Richtertag. Von diesen Kongressen
     sollen Impulse für die Rechtspolitik,
aber auch für die
     Arbeit der Richter und Staatsanwälte
ausgehen.
     Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit
über die Probleme
     der Justiz informiert werden. In der weit
     zurückliegenden Folge der Richtertage
- der erste
     Richtertag fand schon 1909 statt - spiegelt
sich ein
     wesentliches Stück deutscher Rechts-
und
     Justizgeschichte dieses Jahrhunderts wider.
     Unterbrochen zunächst durch die Weltkriege,
in den
     Aufbaujahren der Bundesrepublik Deutschland
sodann nur
     in unregelmäßiger Abfolge durchgeführt,
finden die
     Richtertage seit 1979 wieder regelmäßig
statt. Sie sind
     nicht nur innerverbandlich die zentralen Ereignisse,
     sondern entfalten auch und gerade nach außen
hin
     vielfältige und nachhaltige Wirkungen
für die rechts-
     und justizpolitische Diskussion und die daraus
     folgenden Entscheidungen des Gesetzgebers.
     Der nächste Deutsche Richtertag wird vom
4. bis 6.
     Oktober 1999 in Karlsruhe stattfinden. Das
     Tagungsprogramm wird voraussichtlich im Herbst
     öffentlich bekanntgemacht werden.
                                   
© 1998 Deutscher Richterbund