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EGMR Große Kammer, Urteil vom 8. 6. 2006 - 75529/01 (Sürmeli/Deutschland) ,
NJW 2006, 2389
1.
Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame 
Beschwerde) garantiert einen Rechtsbehelf im staatlichen Recht zur Durchsetzung 
von Rechten und Freiheiten der Konvention, der wirksam sein muss. Das ist er, 
wenn mit ihm entweder die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindert 
oder angemessene Abhilfe für schon geschehene Konventionsverletzungen erlangt 
werden kann.
2. 
Art. 13 EMRK garantiert auch einen 
Rechtsbehelf gegen angebliche Verletzungen von Art. 6 I EMRK (Recht auf ein 
faires Verfahren) durch überlange Gerichtsverfahren. Wirksam ist er, wenn der 
Beschwerdeführer mit ihm entweder die Entscheidung des zuständigen Gerichts 
beschleunigen oder angemessene Wiedergutmachung für schon eingetretene 
Verzögerungen erhalten kann.
3. 
Die beste Lösung ist ein präventiver 
Rechtsbehelf zur Beschleunigung von Verfahren, weil er die Verletzung von Art. 6 
I EMRK verhindert und sie nicht nur nachträglich wieder gutmacht.
4. 
Dass mit der Verfassungsbeschwerde eine 
verfassungswidrige Verfahrensverzögerung gerügt werden kann, genügt den 
Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht, weil das BVerfG im Wesentlichen nur 
feststellen kann, dass eine Verfahrensverzögerung verfassungswidrig war. Es kann 
dem zuständigen Gericht keine Frist setzen oder andere konkrete 
Beschleunigungsmaßnahmen anordnen und auch keine Wiedergutmachung gewähren.
5. 
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist keine 
wirksame Beschwerde i.S. von Art. 13 EMRK, weil sie im Allgemeinen keinen 
Anspruch darauf gibt, den Staat zur Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse zu 
zwingen. Das gilt auch für die Beschwerde nach § 26 II DRiG.
6. 
Eine außerordentliche 
Untätigkeitsbeschwerde ist kein wirksamer Rechtsbehelf i.S. von Art. 13 EMRK. 
Sie wird nur von einigen Gerichten anerkannt, und die Kriterien für die 
Zulässigkeit sind unterschiedlich. Die Plenarentscheidung des BVerfG vom 30. 4. 
2003 (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924) zum rechtlichen Gehör scheint darauf 
hinzuweisen, dass ein nicht gesetzlich geregelter Rechtsbehelf mit 
unterschiedlichen Zulässigkeitskriterien verfassungsrechtlich fragwürdig ist.
7. 
Auch eine Klage auf Schadensersatz nach 
§ 839 BGB, Art. 34 GG genügt den Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht. Wenn ein 
Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung durch übermäßige 
Verfahrensdauer auch vereinzelt anerkannt wird, kann doch kein Ersatz für 
Nichtvermögensschaden verlangt werden, den der Gerichtshof nach Art. 41 EMRK 
gerade in Fällen überlanger Verfahrensdauer gewährt.
8. 
Auch in Verfahren mit Parteimaxime 
müssen die Gerichte ein zügiges Verfahren sicherstellen. Aus Art. 6 I EMRK folgt 
für die Konventionsstaaten die Pflicht, ihre Justiz so zu organisieren, dass 
ihre Gerichte jedes Erfordernis dieser Vorschrift erfüllen können, 
einschließlich der Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist.
9. 
Eine Verfahrensdauer von mehr als 161/2 
Jahren ist auch dann unangemessen, wenn mehrere Sachverständigengutachten 
eingeholt werden mussten und der Beschwerdeführer selbst erheblich zur 
Verlängerung beigetragen hat.
10. 
Der Gerichtshof ermutigt zu einer 
schnellen Verabschiedung eines Gesetzes mit Vorschriften, wie sie der vom 
Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf eines 
Untätigkeitsbeschwerdengesetzes enthält. (Leitsätze der Bearbeiter)
 
Zum Sachverhalt: 
Der 1962 geborene Bf. ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in Stade. Am 3. 
5. 1982 erlitt er auf dem Weg zur Schule einen Unfall, bei dem er sich den 
linken Arm und das Nasenbein brach. Er nahm daraufhin Verhandlungen mit der 
Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin auf, die ihm etwa 12500 Euro zahlte. 
Die Unfallversicherung der Stadt Hannover, bei der die Schule des Bf. versichert 
ist, zahlte ihm bis Ende 1983 eine vorläufige Rente und außerdem eine 
Entschädigung von etwa 51000 Euro. Der Bf. verlangte von der 
Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin höheren Schadensersatz. Nach 
Scheitern der Verhandlungen erhob er am 18. 9. 1989 vor dem LG Hannover Klage 
auf Schadensersatz und eine monatliche Rente. Im Juni 1991 erging ein Grund- und 
Teilurteil, wonach dem Bf. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 80% des ihm 
durch den Unfall entstandenen Schadens zusteht. Das OLG Celle wies die Berufung 
des Bf. am 26. 11. 1992 zurück, der BGH seine Revision am 14. 12. 1993. Seit 
Ende März 1994 wird der Rechtsstreit vor dem LG Hannover über die Höhe des 
Schadensersatzes weitergeführt; das Verfahren ist noch anhängig. 
Verfassungsbeschwerden des Bf. (14. 3. 2001, 26. 5. 2002) wegen der 
Verfahrensdauer hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Am 23. 5. 2002 
beantragte der Bf. beim LG Hannover Prozesskostenhilfe für eine 
Schadensersatzklage gegen das Land wegen der Verfahrensdauer. Das LG wies den 
Antrag am 14. 5. 2003 zurück. Nachdem der Bf. Anfang 1993 auf seinen linken Arm 
oder seine linke Hand gefallen war, zahlte ihm die Unfallversicherung der Stadt 
Hannover eine Invalidenrente von 800 Euro monatlich.
Am 24. 11. 1999 hat sich der Bf. an den Gerichtshof gewandt und gerügt, das 
Verfahren vor dem LG Hannover dauere zu lange. Dagegen gebe es im deutschen 
Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf. Eine Kammer des Gerichtshofs (III. Sektion) 
hat die Beschwerde am 29. 4. 2004 für zulässig erklärt. Am 1. 2. 2005 hat sie 
die Sache nach Art. 30 EMRK, Art. 72 VerfO an die Große Kammer abgegeben. Nach 
mündlicher Verhandlung vom 9. 11. 2005 hat der Gerichtshof durch Urteil vom 8. 
6. 2006 einstimmig die von der Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit 
zurückgewiesen, festgestellt, dass Art. 13 und Art. 6 I EMRK verletzt sind, und 
Deutschland verurteilt, binnen drei Monaten an den Bf. 10000 Euro als Ersatz für 
Nichtvermögensschaden und 4672,89 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen zu 
zahlen.
 
Aus den Gründen: 
I. Einrede der 
Unzulässigkeit durch die Regierung (zusammengefasst) 
75.-78. Die Regierung macht geltend, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe wegen 
der Beschwerde nach Art. 6 I EMRK seien nicht erschöpft. Der Bf. bestreitet das. 
Der Gerichtshof hat entschieden, die Einrede der Regierung wegen der engen 
Verbindung zwischen Art. 35 I und Art. 13 EMRK im Zusammenhang mit Art. 13 EMRK 
zu prüfen.
II. Behauptete Verletzung von Art. 13 EMRK 
79. Der Bf. rügt das Fehlen eines Rechtsbehelfs in der deutschen Rechtsordnung, 
mit dem er die Dauer des Verfahrens vor dem LG Hannover geltend machen könne. 
Das sei eine Verletzung von Art. 13 EMRK. 
A. Parteivortrag
1. Die Regierung (zusammengefasst) 
80.-91. Die Regierung betont, dem Bf. hätten wegen der Dauer des Verfahrens vier 
Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden, nämlich die Verfassungsbeschwerde, die 
Dienstaufsichtsbeschwerde, die Untätigkeitsbeschwerde und die Klage auf 
Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG garantiere Art. 2 I 
i.V. mit Art. 20 III GG, dass gerichtliche Verfahren in angemessener Frist 
entschieden werden. Das BVerfG beschränke sich zwar in der Regel darauf, eine 
Verfassungswidrigkeit festzustellen. Es ersuche aber auch das zuständige 
Gericht, das Verfahren zu beschleunigen oder zu beenden, und gebe außerdem 
Hinweise, wie das geschehen könne. Die Dauer des Verfahrens könne auch mit einer 
Dienstaufsichtsbeschwerde nach Art. 26 II DRiG gerügt werden. Außerdem habe die 
Rechtsprechung eine Untätigkeitsbeschwerde entwickelt, die von vielen 
Oberlandesgerichten anerkannt werde. Der Bf. könne damit geltend machen, dass 
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen einer Rechtsverweigerung gleichkämen. 
Das BeschwGer. könne eine Beschleunigung der Verfahren anordnen. Wenn der 
zuständige Richter dem nicht nachkomme, könne das ein Ablehnungsgesuch 
rechtfertigen. In einigen Fällen habe das Obergericht das Verfahren an sich 
gezogen und selbst entschieden. Richtig sei aber, dass der BGH die Frage, ob 
eine solche Beschwerde möglich sei, offen gelassen habe und dass das OLG Celle, 
das für eine Untätigkeitsbeschwerde des Bf. zuständig wäre, bisher darüber noch 
nicht entschieden habe. Schließlich könne der Bf. einen Schadensersatzanspruch 
nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend 
machen, wenn die Verfahrensverzögerung auf einer Verletzung von Amtspflichten 
beruhe. Das LG München I (DRiZ 2006, 49) habe durch Urteil vom 12. 1. 2005 einer 
solchen Klage auf Schadensersatz wegen unangemessener Verfahrensdauer 
stattgegeben. Die nach deutschem Recht gegebenen Rechtsbehelfe erfüllten die 
Anforderungen von Art. 13 EMRK. Es gebe aber auch einen Gesetzentwurf, mit dem 
eine Untätigkeitsbeschwerde nach dem österreichischen Vorbild geschaffen werden 
solle.
2. Der Bf. (zusammengefasst) 
92.-96. Der Bf. erwidert, keiner der von der Regierung genannten Rechtsbehelfe 
hätte das Verfahren vor dem LG beschleunigen können. Das BVerfG könne die 
Beschleunigung eines Zivilprozesses nicht gewährleisten, es könne insbesondere 
keine Frist setzen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht wirksam i.S. von 
Art. 13 EMRK. Die von der Regierung erwähnte Untätigkeitsbeschwerde sei im 
Gesetz nicht vorgesehen und werde nur von einigen Obergerichten anerkannt, zu 
denen das OLG Celle nicht gehöre. Was eine Klage auf Schadensersatz angehe, habe 
er vergeblich versucht, Prozesskostenhilfe dafür zu erhalten. Das LG Hannover 
und das OLG Celle seien aber der Ansicht gewesen, es habe keine unangemessenen 
Verzögerungen gegeben. Im Übrigen könne eine Klage dieser Art das Verfahren 
nicht beschleunigen.
B. Beurteilung durch den Gerichtshof 
1. Grundsätze 
97. Nach Art. 1 EMRK sichern „die Hohen Vertragsparteien allen ihrer 
Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und 
Freiheiten“ zu. Demgemäß tragen zunächst die staatlichen Behörden und Gerichte 
die Verantwortung für die Anwendung und Durchsetzung der in der Konvention 
garantierten Rechte und Freiheiten. Die Beschwerde an den Gerichtshof ist also 
gegenüber den Rechtsbehelfen an staatliche Einrichtungen zum Schutz der 
Menschenrechte subsidiär. Das kommt in Art. 13 und Art. 35 I EMRK zum Ausdruck 
(s. EGMR, Slg. 2006 Nr. 140 - Scordino/Italien, Nr. 1; EGMR, Slg. 2006 Nr. 38 - 
Cocchiarella/Italien).
98. Art. 13 EMRK garantiert eine Beschwerde im staatlichen Recht zur 
Durchsetzung der Rechte und Freiheiten der Konvention, in welcher Form auch 
immer sie in der staatlichen Rechtsordnung garantiert sind. Die Vorschrift 
verlangt deswegen einen innerstaatlichen Rechtsbehelf, der es ermöglicht, über 
eine auf die Konvention gestützte „vertretbare Beschwerde“ in der Sache zu 
entscheiden und angemessene Abhilfe zu geben. Die „Wirksamkeit einer Beschwerde“ 
i.S. von Art. 13 EMRK hängt nicht davon ab, dass sie mit Sicherheit ein 
günstiges Ergebnis für den Bf.hat. Auch mehrere Rechtsbehelfe können 
zusammengenommen die Anforderungen von Art. 13 EMRK erfüllen, selbst wenn keiner 
von ihnen allein diesen Anforderungen entspricht. Deswegen muss in jedem 
Einzelfall geprüft werden, ob die einem Bf. im staatlichen Recht zur Verfügung 
stehenden Rechtsbehelfe „wirksam“ sind in dem Sinne, dass mit ihnen entweder die 
behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene Abhilfe 
für schon eingetretene Verletzungen erlangt werden kann (s. EGMR, Slg. 2000-XI 
Nrn. 157-158 = NJW 2001, 2694 - Kudla/Polen).
99. Die einem Bf. nach staatlichem Recht gegebenen Rechtsbehelfe gegen eine 
überlange Verfahrensdauer sind „wirksam“ i.S. von Art. 13 EMRK, wenn mit ihnen 
die Verletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene Abhilfe für schon 
eingetretene Verletzungen erlangt werden kann. Ein Rechtsbehelf ist demnach 
wirksam, wenn der Bf. mit ihm entweder die Entscheidung des zuständigen Gerichts 
beschleunigen oder angemessene Wiedergutmachung für schon eingetretene 
Verzögerungen erlangen kann (s. EGMR, Slg. 2002-VIII Nr. 17 - 
Mifsud/Frankreich).
100. Der Gerichtshof hat kürzlich hervorgehoben, dass - absolut betrachtet - die 
beste Lösung, wie in vielen Bereichen, unzweifelhaft die Vorbeugung ist. Wo die 
Justiz das Erfordernis der Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 
I EMRK nicht erfüllt, ist ein Rechtsbehelf zur Beschleunigung des Verfahrens, um 
zu vermeiden, dass es übermäßig lange dauert, die wirksamste Lösung. Ein solcher 
Rechtsbehelf hat gegenüber Rechtsbehelfen nur auf Wiedergutmachung 
unbestreitbare Vorteile, weil er auch die Feststellung nachfolgender 
Verletzungen im selben Verfahren verhindert und auf die Verletzung nicht nur 
nachträglich reagiert, wie das ein Rechtsbehelf auf Wiedergutmachung tut. Einige 
Staaten haben das vollkommen verstanden und zwei Arten von Rechtsbehelfen 
kombiniert, einen auf Beschleunigung des Verfahrens und den anderen auf 
Wiedergutmachung (EGMR, Slg. 2006 Nrn. 183, 186 - Scordino/Italien, Nr. 1; EGMR, 
Slg. 2006 Nrn. 74, 77 - Cocchiarella/Italien).
101. Wenn nach der staatlichen Rechtsordnung eine Klage gegen den Staat möglich 
ist, muss sie ein wirksamer, ausreichender und zugänglicher Rechtsbehelf gegen 
die überlange Dauer von Gerichtsverfahren sein. Ihre Wirksamkeit darf nicht 
durch übermäßige Verzögerungen beeinträchtigt werden und kann von der Höhe der 
Entschädigung abhängen (s. EGMR, Slg. 2003-VIII - Paulino Thomas/Portugal; EGMR, 
Slg. 2003-X Nr. 57 - Doran/Irland).
2. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall 
102. Ohne die Prüfung vorwegzunehmen, ob die angemessene Frist nach Art. 6 I 
EMRK überschritten ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde über die Dauer 
des Verfahrens vor dem LG „vertretbar“ ist, dauert doch das streitige Verfahren 
bereits mehr als 16 Jahre (s. mutatis mutandis EGMR, Slg. 2004-XI Nr. 151 - 
Öneryildiz/Türkei). Außerdem hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.
a) Verfassungsbeschwerde 
103. Die Konventionsorgane haben früher angesichts der Rechtsprechung des BVerfG 
über die Anerkennung eines verfassungsmäßigen Rechts auf ein zügiges Verfahren 
angenommen (s. EKMR, 1980, Decisions and Reports [DR] Bd. 21, S. 176 - 
X/Deutschland; EKMR, 1997, DR Bd. 91, S. 53 - Reisz/Deutschland, wo auf das 
Urteil des Gerichtshofs in der Sache König/Deutschland, 1978, Serie A, Bd. 27, 
S. 21-22 Nrn. 61, 64 = NJW 1981, 505 Bezug genommen wird), dass die 
Verfassungsbeschwerde an das BVerfG ein wirksamer Rechtsbehelf für Beschwerden 
über die Verfahrensdauer sei (s. EKMR, 1980, DR Bd. 21, S. 176 - X/Deutschland; 
EKMR, 1986, DR Bd. 48, S. 102 - W./Deutschland; EKMR, 1997, DR Bd. 91, S. 53 - 
Reisz/Deutschland; EGMR, Entsch. v. 4. 10. 2001 - 7636/99 - 
Teuschler/Deutschland, unveröff.; EGMR, Entsch. v. 15. 11. 2001 - 38365/97 - 
Thieme/Deutschland, unveröff.).
104. Der Gerichtshof hat in der Sache Kudla (EGMR, Slg. 2000-XI Nrn. 148-149 = 
NJW 2001, 2694 - Kudla/Polen) angesichts der andauernden Zunahme von 
Beschwerden, mit denen ausschließlich oder im Wesentlichen die Verletzung der 
Pflicht gerügt wird, innerhalb angemessener Frist i.S. von Art. 6 EMRK zu 
verhandeln, einen anderen Ansatz gewählt. Er hat auf die erhebliche Gefahr 
hingewiesen, die für die Rechtsstaatlichkeit in den Konventionsstaaten besteht, 
wenn große Verzögerungen bei der Justizgewährung vorkommen, gegen die 
Rechtsuchende keinen Rechtsbehelf haben. Außerdem hat er betont, dass es nunmehr 
notwendig sei, zusätzlich zu einer Feststellung der Verletzung von Art. 6 I EMRK 
wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der Entscheidung innerhalb angemessener 
Frist die Beschwerde gesondert nach Art. 13 EMRK zu prüfen.
In der Folge hat der Gerichtshof Rechtsbehelfe gegen die Verfahrensdauer in 
einigen Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit i.S. von Art. 13 EMRK genauer 
überprüft (s. u.a. EGMR, Entsch. v. 2. 10. 2001 - 42320/98 - Belinger/Slowenien, 
unveröff.; EGMR, Slg. 2002-IX - Andrasik u.a./Slowakei; EGMR, Slg. 2002-VII - 
Slavicek/Kroatien; EGMR, Slg. 2002-IX - Fernandez-Molina Gonzalez u.a./Spanien; 
EGMR, Slg. 2003-X - Doran/Irland; EGMR, Slg. 2003-VIII - Hartman/Tschechien; 
EGMR, Slg. 2003-VIII - Paulino Tomas/Portugal; EGMR, Entsch. v. 29. 1. 2004 - 
53084/99 - Kormatcheva/Russland, unveröff; EGMR, Entsch. v. 15. 3. 2005 - 
60227/00 - Bako/Slowakei, unveröff.; EGMR, Slg. 2005-V - Charzynski/Polen; EGMR, 
Slg. 2005-X - Lukenda/Slowenien).
105. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird vom Grundgesetz garantiert, und 
eine Verletzung kann beim BVerfG gerügt werden. Kommt das BVerfG zu dem 
Ergebnis, dass das Verfahren übermäßig lange gedauert hat, stellt es die 
Verfassungswidrigkeit fest und fordert das zuständige Gericht auf, das Verfahren 
zu beschleunigen oder abzuschließen. Wie das tschechische Verfassungsgericht (s. 
EGMR, Slg. 2003-VIII Nrn. 67-68 - Hartman/Tschechien), aber abweichend als 
andere Verfassungsgerichte und Oberste Gerichtshöfe in Europa (s. z.B. EGMR, 
Slg. 2002-IX - Andrasik u.a./Slowakei; EGMR, Slg. 2002-VII - Slavicek/Kroatien; 
EGMR, Slg. 2002-IX - Fernandez-Molina Gonzalez u.a./Spanien; EGMR, Entsch. v. 
21. 6. 2005 - 623/02 - Kunz/Schweiz, unveröff.), kann das BVerfG dem zuständigen 
Gericht keine Frist setzen oder andere Maßnahmen zur Beschleunigung des 
Verfahrens anordnen, es kann auch keine Wiedergutmachung zusprechen. Die 
Regierung trägt vor, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sei wegen ihrer 
allgemeinen Verbindlichkeit und der Publizität der Entscheidungen des BVerfG 
ausreichend, um das Verfahren wirksam zu beschleunigen, insbesondere weil das 
BVerfG in geeigneten Fällen genaue Hinweise zur Beschleunigung des Verfahrens 
geben könne; das zeige die Entscheidung des BVerfG vom 20. 7. 2000 (NJW 2001, 
214). In dieser Entscheidung hat das BVerfG tatsächlich die Mittel recht genau 
bezeichnet, mit denen das OLG das Verfahren beschleunigen konnte. Die 
Entscheidung ist aber eine Ausnahme geblieben und kann deswegen nicht als 
beispielhaft angesehen werden. Was im Übrigen die konkreten Auswirkungen der 
Entscheidungen des BVerfG angeht, verweist die genannte Entscheidung auf die 
ständige Rechtsprechung des BVerfG, wonach es nicht seine Aufgabe sei, dem 
zuständigen Gericht bestimmte Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung 
vorzuschreiben, weil das Gericht darüber selbst entscheiden müsse. In anderen 
Fällen hat das BVerfG eher allgemeine Hinweise gegeben, wie zum Beispiel, dass 
es annehme, die vom zuständigen Gericht anberaumte mündliche Verhandlung werde 
stattfinden, oder dass einige Fälle angesichts dessen, was für die Parteien auf 
dem Spiele stand, bevorzugt behandelt werden müssten (BVerfG, NVwZ 2004, 471 = 
NJW 2004, 1587 L). In bestimmten Fällen einer Verfassungsbeschwerde gegen die 
Weigerung eines Rechtsmittelgerichts, eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des 
zuständigen Gerichts wegen der Verfahrensdauer zuzulassen, hat das BVerfG den 
Verwerfungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das Rechtsmittelgericht 
zurückverwiesen.
106. Nach allem ist das einzige dem BVerfG zur Verfügung stehende Mittel, um 
sicherzustellen, dass ein anhängiges Verfahren beschleunigt wird, festzustellen, 
dass die Verfahrensdauer verfassungswidrig ist, und das zuständige Gericht 
aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zur Beschleunigung oder Beendigung des 
Verfahrens zu treffen. Das BVerfG selbst, und das ist in diesem Zusammenhang 
erwähnenswert, anerkennt, dass seine Befugnisse darauf beschränkt sind, die 
Verfassungswidrigkeit einer Verfahrensdauer festzustellen (BVerfG, NJW 2005, 
739). Es trifft zu, dass ein Verfahren beschleunigt werden kann, wenn das 
zuständige Gericht den Anordnungen des BVerfG sofort folgt. Die Regierung hat 
aber keinen Hinweis auf mögliche oder tatsächliche Auswirkungen von 
Entscheidungen des BVerfG auf die Verhandlung von Fällen gegeben, in denen es zu 
Verzögerungen gekommen ist. In einem anhängigen Fall gegen Deutschland, in dem 
das BVerfG eine solche Anordnung gegeben hat, ist das Verfahren vor dem 
zuständigen Gericht 16 Monate später beendet worden und zwei Jahre und neun 
Monate später bei dem BerGer. (s. EGMR, Entsch. v. 16. 9. 2004 - 66491/00 - 
Grässer/Deutschland, unveröff.). In einem anderen vom Gerichtshof entschiedenen 
Fall hatte das BVerfG eine Beschleunigung des Verfahrens angeordnet, die Dauer 
aber nicht für verfassungswidrig gehalten. Daraufhin hat das zuständige Gericht 
noch mehr als zehn Monate gebraucht, um seine Prüfung abzuschließen, und das 
Verfahren insgesamt war zweieinhalb Jahre nach der Anordnung des BVerfG beendet 
(s. EGMR, Urt. v. 31. 7. 2003 - 57249/00 Nrn. 31-38 - Herbolzheimer/Deutschland, 
unveröff.). In diesem Fall, in dem das Verfahren neun Jahre und acht Monate 
gedauert hat, hat der Gerichtshof im Übrigen eine Verletzung von Art. 6 I EMRK 
festgestellt, während das BVerfG die Verfassungsbeschwerde für unzulässig 
erklärt hatte, weil die Verfahrensdauer (fast neun Jahre zu diesem Zeitpunkt) 
noch nicht unzumutbar lang sei (BVerfG, Beschl. v. 18. 1. 2000 - 1 BvR 2115/98, 
unveröff.).
107. Der Druck der Öffentlichkeit, auf den die Regierung hinweist, ist kein 
Umstand, der das Verfahren im Einzelfall beschleunigen kann.
108. Aus diesen Gründen hat die Regierung nicht dargelegt, dass mit einer 
Verfassungsbeschwerde einer überlangen Dauer zivilgerichtlicher Verfahren 
abgeholfen werden kann. Folglich war der Bf. nicht dazu verpflichtet, Beschwerde 
über die Dauer des Verfahrens beim BVerfG zu erheben, selbst wenn man annimmt, 
dass die von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerden - er war vor dem BVerfG 
nicht durch einen Anwalt vertreten - die Zulässigkeitskriterien nicht erfüllten. 
b) 
Dienstaufsichtsbeschwerde 
109. Die Regierung trägt keine Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen 
könnten, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 26 II DRiG das Verfahren vor 
dem LG hätte beschleunigen können. Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt 
festgestellt, dass derartige Beschwerden kein wirksamer Rechtsbehelf i.S. von 
Art. 13 EMRK sind, weil sie in der Regel den Bf. keinen Anspruch darauf geben, 
den Staat zur Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse zu zwingen (s. EGMR, Entsch. 
v. 23. 5. 2000 - 37527/97 - Kuchar u. Stis/Tschechien; EGMR, Slg. 2001-VIII Nr. 
47 - Horvat/Kroatien; EGMR, Slg. 2005-X Nrn. 61-63 - Lukenda/Slowenien).
c) Untätigkeitsbeschwerde 
110. Für eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde gibt es in Deutschland 
keine gesetzliche Grundlage. Etliche Rechtsmittelgerichte haben sie zwar 
grundsätzlich anerkannt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind aber 
unterschiedlich und hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Der BGH hat 
über die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels noch nicht entschieden. Wenn 
eine derartige Beschwerde für zulässig gehalten wird, hat das zur Folge, dass 
das Rechtsmittelgericht die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Untergericht 
anordnen kann. Die Regierung beschränkt sich unter Hinweis auf vier 
Entscheidungen auf diese Bemerkung, ohne weitere Einzelheiten zum Inhalt solcher 
Anordnungen oder zu ihren Auswirkungen auf das streitige Verfahren anzugeben. 
Bestimmte Rechtsmittelgerichte haben genauere Hinweise auf Möglichkeiten zur 
Verfahrensbeschleunigung gegeben oder selbst an Stelle des Untergerichts 
entschieden (z. B. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1653; OLG Naumburg, NJOZ 2005, 
2082; LAG Köln, BeckRS 2004, 41365), es waren aber nur vier Gerichte, die so 
entschieden haben, und keines vor Einlegung der Beschwerde im vorliegenden Fall 
im November 1999. Für die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs kommt es aber 
normalerweise auf den Tag der Beschwerdeeinlegung an (EGMR, Slg. 2001-V Nr. 47 - 
Baumann/Frankreich; EGMR, Slg. 2002-VIII - Nogolica/Kroatien; EGMR, Entsch. v. 
24. 6. 2004 - 46046/99 - Marien/Belgien, unveröff.). Außerdem scheint die 
allgemein gehaltene Begründung der Entscheidung des BVerfG vom 30. 4. 2003 
(BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924) darauf hinzuweisen, dass ein ungeschriebener 
Rechtsbehelf mit unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wahrscheinlich 
verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, auch wenn sich die Entscheidung nur auf 
das Recht auf Gehör vor Gericht bezieht.
111. Nach übereinstimmendem Parteivortrag hat das OLG Celle, das zuständig 
gewesen wäre, wenn der Bf. eine Untätigkeitsbeschwerde wegen der Dauer des 
Verfahrens vor dem LG eingelegt hätte, bisher über die Zulässigkeit einer 
solchen Beschwerde nicht entschieden. Wenn man die Ungewissheit über die 
Zulässigkeitskriterien einer Untätigkeitsbeschwerde und die praktischen 
Auswirkungen auf das Verfahren im vorliegenden Fall berücksichtigt, ist aber 
nicht von besonderem Gewicht, dass das OLG Celle eine solche Beschwerde nicht 
grundsätzlich ausgeschlossen hat (OLG Celle, Beschl. v. 17. 3. 1975 - 7 W 22/75, 
unveröff.; OLG Celle, Beschl. v. 5. 3. 1985 - 2 W 16/85). Im Übrigen hat das 
BVerfG die Verfassungsbeschwerde des Bf. nicht nach § 90 II 1 BVerfGG wegen 
Nichterschöpfung des Rechtswegs für unzulässig erklärt.
112. Folglich kann die außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde im vorliegenden 
Fall nicht als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden.
d) Klage auf Schadensersatz 
113. Die Regierung hat nur ein einziges, kürzlich ergangenes Urteil des LG 
München I angeführt, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Untätigkeit 
in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Amtspflichtverletzung sei. Eine 
einzelne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, noch dazu von einem Gericht 
erster Instanz, genügt jedoch nicht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass 
in Theorie und Praxis ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben war (s. EGMR, Urt. v. 
13. 7. 2004 - 73983/01 Nr. 27 - Rezette/Luxemburg, unveröff.; EGMR, Entsch. v. 
24. 6. 2004 - 46046/99 - Marien/Belgien, unveröff.; EKMR, DR Bd. 65, S. 136 - 
Gama da Costa/Portugal). Außerdem ist der Antrag des Bf. auf Prozesskostenhilfe 
für eine Klage auf Schadensersatz vom LG Hannover unter anderem mit der 
Begründung zurückgewiesen worden, in dem Verfahren habe es keine 
ungerechtfertigten Verzögerungen gegeben. Selbst wenn aber die zuständigen 
Gerichte zu dem Ergebnis kämen, dass wegen Verfahrensverzögerung eine 
Amtspflichtverletzung vorgelegen habe, könnten sie doch keinen Ersatz für 
Nichtvermögensschaden zusprechen. Im Verfahren wegen der Dauer von 
zivilgerichtlichen Verfahren wird den Bf. vom Gerichtshof aber vor allem Ersatz 
dafür gewährt (s. EGMR, Slg. 2003-VIII Nr. 68 - Hartman/Tschechien; EGMR, Slg. 
2005-X Nr. 59 - Lukenda/Slowenien; EGMR, Slg. 2006 Nr. 204 - Scordino/Italien, 
Nr. 1; EGMR, Slg. 2006 Nr. 95 - Cocchiarella/Italien). Das Urteil des LG München 
I (DRiZ 2006, 49) ist ein deutliches Beispiel für diesen Mangel, denn der Kl. 
hat nur teilweisen Ersatz von Anwaltskosten erhalten, die ihm notwendigerweise 
durch Einlegung der Untätigkeitsbeschwerde entstanden waren.
114. Folglich war eine Klage auf Schadensersatz kein Rechtsbehelf, mit dem der 
Bf. angemessene Wiedergutmachung für die Dauer des Verfahrens erhalten konnte.
e) Ergebnis 
115. Das Ergebnis ist, dass keiner der von der Regierung angeführten vier 
Rechtsbehelfe als wirksam i.S. von Art. 13 EMRK angesehen werden kann. Was die 
Wirksamkeit der Rechtsbehelfe in ihrer Gesamtheit angeht, hat die Regierung 
weder behauptet noch nachgewiesen, dass eine Kombination zweier oder mehrerer 
von ihnen den Anforderungen von Art. 13 EMRK genügen würde. Deswegen muss diese 
Frage nicht entschieden werden.
116. Folglich hatte der Bf. keinen wirksamen Rechtsbehelf i.S. von Art. 13 EMRK, 
der das Verfahren vor dem LG hätte beschleunigen oder angemessene 
Wiedergutmachung für schon eingetretene Verzögerungen hätte verschaffen können. 
Deswegen ist dieser Artikel verletzt, und die von der Regierung erhobene Einrede 
der Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe muss zurückgewiesen 
werden.
117. Was die mögliche Einführung eines neuen Rechtsbehelfs wegen Untätigkeit in 
die deutsche Rechtsordnung angeht, wird auf die Ausführungen zu Art. 46 
verwiesen (u. Nr. 138).
II. Behauptete Verletzung von Art. 6 I EMRK 
118. Der Bf. rügt die Dauer des Verfahrens vor dem LG Hannover. Er beruft sich 
auf Art. 6 I EMRK. (…) 
119. Das streitige Verfahren hat am 18. 9. 1989 mit Klageerhebung beim LG 
begonnen und ist noch immer anhängig. Es dauert also jetzt schon mehr als 16 
Jahre und sieben Monate.
A. Vortrag der Parteien 
1. Die Regierung (zusammengefasst) 
120.-124. Die Regierung räumt ein, dass die Verfahrensdauer erheblich ist. Das 
sei aber auf die Schwierigkeit des Falles und vor allem auf das Verhalten des 
Bf. zurückzuführen. Wegen der Schwierigkeit seien insbesondere zahlreiche 
Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Der Bf. habe immer wieder 
längere Schriftsätze eingereicht, zweimal seine Klage geändert, zweimal 
Aussetzung des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen beantragt und mehrfach 
Richter und Sachverständige abgelehnt.
2. Der Bf. (zusammengefasst) 
125.-127. Der Bf. macht geltend, der Fall sei nicht sehr schwierig gewesen, 
insbesondere nicht nach dem Teilurteil von 1991. Das Gericht sei insgesamt 34 
Monate untätig gewesen.
B. Beurteilung durch den Gerichtshof 
128. Ob die Verfahrensdauer angemessen war, muss unter Berücksichtigung der 
Umstände beurteilt werden, wobei abzustellen ist auf die Schwierigkeiten des 
Falles, das Verhalten des Bf. und der Gerichte und die Bedeutung der Sache für 
den Bf. (s. EGMR, Slg. 2000-VII Nr. 43 - Frydlender/Frankreich).
129. Auch in Rechtssystemen, die nach dem Grundsatz verfahren, dass die Parteien 
das Verfahren betreiben (Parteimaxime), wie das nach der deutschen ZPO der Fall 
ist, entbindet nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten der Parteien die 
Gerichte nicht von der Pflicht, das von Art. 6 I EMRK garantierte zügige 
Verfahren sicherzustellen (s. EGMR, 1984, Serie A, Bd. 81, S. 14 Nr. 32 - 
Guincho/Portugal; EGMR, 1987, Serie A, Bd. 119, S. 11 Nr. 25 - Capuano/Italien; 
EGMR, 1989, Serie A, Bd. 157, S. 157 Nr. 35 - Union Alimentaria Sanders 
S.A./Spanien; EGMR, Slg. 1996-VI, S. 2180 Nr. 55 - Duclos/Frankreich; EGMR, Slg. 
1998-I, S. 458 Nr. 93 - Pafitis u.a./Griechenland; EGMR, Urt. v. 11. 10. 2001 - 
38073/97 Nr. 35 - H.T./Deutschland, unveröff.; EGMR, Urt. v. 15. 7. 2003 - 
44978/98 Nr. 58 - Berlin/Luxemburg, unveröff.; EGMR, Urt. v. 29. 7. 2004 - 
42297/98 Nr. 38 - McMullen/Irland, unveröff.). Dasselbe gilt, wenn während des 
Verfahrens Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen (s. EGMR, 1993, 
Serie A, Bd. 278, S. 9 Nrn. 23, 25 - Scopelliti/Italien; EGMR, 1988, Serie A, 
Bd. 143, S. 21 Nr. 60 - Martins Moreira/Portugal; EGMR, Urt. v. 31. 7. 2003 - 
57249/03 Nrn. 45, 48 - Herbolzheimer/Deutschland, unveröff.).
Es ist weiter daran zu erinnern, dass Art. 6 I EMRK die Konventionsstaaten dazu 
verpflichtet, ihre Justiz so zu organisieren, das ihre Gerichte jedes 
Erfordernis von Art. 6 I EMRK erfüllen können, einschließlich der Pflicht zur 
Verhandlung innerhalb angemessener Frist (s. EGMR, Slg. 2006 Nr. 183 - 
Scordino/Italien, Nr. 1; EGMR, Slg. 2006 Nr. 74 - Cocchiarella/Italien; EGMR, 
Slg. 1996-VI, S. 2181 Nr. 55 - Duclos/Frankreich; EGMR, 1994, Serie A, Bd. 281, 
S. 57 Nr. 15 - Muti/Frankreich; EGMR, Urt. v. 4. 6. 1999 - 36932/97 Nr. 27 - 
Caillot/Frankreich, unveröff.; EGMR, Urt. v. 31. 7. 2003 - 57249/00 Nr. 48 - 
Herbolzheimer/Deutschland, unveröff.; EGMR, Slg. 2003-X Nr. 47 - Doran/Irland).
130. Der Fall war nicht besonders schwierig. Richtig ist aber, dass die 
Schwierigkeiten zunahmen, als der Bf. am 1. 1. 1993 ein weiteres Mal auf seinen 
Arm gefallen war und es notwendig wurde, weitere medizinische Gutachten 
einzuholen darüber, ob und inwieweit der Unfall von 1982 körperliche und 
geistige Schäden verursacht hat.
131. Was das Verhalten des Bf. angeht, ist festzustellen, dass er mehrfach 
Fristverlängerungen beantragt und viermal einen oder mehrere der mit seiner 
Sache befassten Richter am LG abgelehnt hat. Er beantragte auch mehrere Male 
weitere Sachverständigengutachten und lehnte drei Sachverständige ab, wobei er 
soweit ging, ein Disziplinarverfahren gegen wenigstens einen von ihnen zu 
beantragen. Außerdem wandte er sich oft schriftlich oder telefonisch persönlich 
an das LG, obwohl er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Er 
widerrief schließlich sein in der Verhandlung vom 9. 7. 2001 vor dem LG 
gegebenes Einverständnis, die Akten des LSG mit dem Ergebnis der dortigen 
Beweisaufnahme heranzuziehen. Insoweit hat der Bf. zur Verfahrensverzögerung 
beigetragen. Andererseits kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er bestimmte 
ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe eingelegt hat, 
wenn auch das Gericht für die sich daraus ergebenden Verzögerungen nicht 
verantwortlich gemacht werden kann.
132. Was das Verfahren vor dem LG angeht, ist anzuerkennen, dass eine gewisse 
Zeit für die Sachverständigengutachten erforderlich war. Aber selbst wenn man 
berücksichtigt, dass das LG die notwendigen Sachverständigen sorgfältig 
auswählen musste, um überzeugende Feststellungen zu erhalten, war die dafür 
verwendete Zeit nicht mehr angemessen. Auch wechselten die Parteien mehrfach 
während des Verfahrens Schriftsätze, ohne dass das LG irgendetwas veranlasste. 
Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass der Bf. selbst persönlich eine 
Reihe von Anträgen stellen konnte, obwohl er, wie vorgeschrieben, anwaltlich 
vertreten war. Die Regierung trägt vor, das Gericht habe diese Anträge 
berücksichtigen müssen, denn zum Beispiel ein Ablehnungsgesuch gegen einen 
Richter könne ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts gestellt werden. Die vier 
Ablehnungsgesuche können aber allein die Verfahrensdauer nicht erklären. Die 
Regierung hat nicht ausreichend dargelegt, dass das LG nicht über ausreichende 
Mittel verfügte, den Bf. an so vielen persönlichen Schriftsätzen zu hindern, die 
in ihrer Mehrzahl nicht die Ablehnung von Richtern betrafen.
133. Was die Bedeutung der Sache für die Parteien angeht, ist festzustellen, 
dass der Rechtsstreit Ansprüche auf Schadensersatz und Renten wegen eines 
Unfalls betraf und dass er deswegen nicht zu den Verfahren zählt, die ihrer 
Natur nach besonders beschleunigt werden müssen, wie etwa Verfahren über das 
Sorgerecht für Kinder (EGMR, Slg. 2003-IV Nr. 33 - Niederböster/Deutschland); 
Verfahren über den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit (s. EGMR, Slg. 
2002-I Nr. 44 - Mikulic/Kroatien) oder Arbeitssachen (EGMR, Slg. 2000-VII Nr. 45 
- Frydlender/Frankreich). Im Übrigen haben die Versicherungen des Unfallgegners 
und der Stadt Hannover dem Bf. Beträge für Nichtvermögensschaden und 
Vermögensschaden gezahlt. Es kann gleichwohl nicht übersehen werden, dass über 
die vom Bf. im September 1989 erhobene Klage nach mehr als 16 ½ Jahren immer 
noch nicht endgültig entschieden worden ist.
134. Die Länge des Verfahrens hat damit ungeachtet des Verhaltens des Bf. und 
der anderen von der Regierung genannten Umstände die angemessene Frist des Art. 
6 I EMRK überschritten. Deswegen ist diese Vorschrift verletzt worden.
IV. Art. 46 und 41 EMRK 
A. Art. 46 EMRK 
… 
136. Die obigen Feststellungen des Gerichtshofs machen deutlich, dass die in der 
deutschen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe einem Bf. kein wirksames 
Mittel geben, sich wegen der Dauer eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren 
zu beschweren, und deswegen der Konvention nicht genügen.
137. Die Feststellung einer Konventionsverpflichtung verpflichtet den bekl. 
Staat rechtlich nicht nur zur Zahlung des nach Art. 41 EMRK als gerechte 
Entschädigung zugesprochenen Betrags an den Betroffenen, sondern auch dazu, 
unter Aufsicht des Ministerkomitees allgemeine oder individuelle Maßnahmen in 
seiner Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung 
abzustellen und die Folgen soweit wie möglich wieder gutzumachen (EGMR, Slg. 
2004-V Nr. 192 = NJW 2005, 2521 - Broniowski/Polen).
138. Der Gerichtshof nimmt den kurz vor der Bundestagswahl am 18. 9. 2005 
vorgelegten Gesetzentwurf zur Kenntnis, mit dem eine neue Untätigkeitsbeschwerde 
in das deutsche Recht eingeführt werden soll. Nach Auffassung der Regierung wird 
dieser Rechtsbehelf, dessen Einführung wegen des Urteils des Gerichtshofs in der 
Sache Kudla (EGMR, Slg. 2000-XI = NJW 2001, 2694 - Kudla/Polen) für erforderlich 
gehalten wird, das BVerfG entlasten, weil Beschwerden über die Verfahrensdauer 
künftig bei dem Gericht eingelegt werden sollen, bei dem das Verfahren anhängig 
ist, oder, wenn sich dieses Gericht weigert, Maßnahmen zur Beschleunigung des 
Verfahrens zu treffen, bei dem Rechtsmittelgericht.
Die Regierung hat mit einem vorbeugenden Rechtsbehelf den Ansatz gewählt, der am 
besten mit dem Geist des von der Konvention geschaffenen Systems im Einklang 
steht, weil der neue Rechtsbehelf auf die Ursache des Problems der 
Verfahrensdauer zielt und Bf. wahrscheinlich besser angemessenen Schutz gibt als 
Rechtsbehelfe auf Entschädigung, die ein Eingreifen nur nachträglich ermöglichen 
(s. EGMR, Slg. 2006 Nr. 183 - Scordino/Italien, Nr. 1; EGMR, Slg. 2006 Nr. 74 - 
Cocchiarella/Italien).
139. Der Gerichtshof begrüßt diese Initiative, sieht keine Hinweise, das sie 
aufgegeben worden ist, und ermutigt zu einer schnellen Verabschiedung eines 
Gesetzes mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften. Deswegen ist es 
nicht erforderlich, allgemeine Hinweise für den staatlichen Bereich zu 
bezeichnen, die zur Befolgung des Urteils notwendig sein können (s. EGMR, Slg. 
2006 Nrn. 121-124 - Sejdovic/Italien).
B. Art. 41 EMRK 
… 
1. Schaden (zusammengefasst) 
141.-143. Der Bf. beantragt 826328 Euro zuzüglich 7% Zinsen als Ersatz für 
entgangene Einkünfte, weitere 17500000 Euro zuzüglich 7% für entgangenen Gewinn, 
170000 Euro für Zinsen, 300000 Euro als Ersatz für Nichtvermögensschaden wegen 
des Unfalls von 1982 und 100000 Euro als Ersatz für die Verfahrensdauer. Die 
Regierung meint, eine etwaige Feststellung der Konventionsverletzung genüge als 
Entschädigung. Die Ansprüche des Bf. seien überzogen, es gebe keinen 
ursächlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten Konventionsverletzungen.
144. Der geltend gemachte Vermögensschaden ist weder durch die Dauer des 
Verfahrens vor dem LG noch durch das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs 
verursacht worden. Der Gerichtshof kann insbesondere keine Vermutungen über den 
Ausgang des Verfahrens anstellen, wenn wegen der Dauer den Anforderungen von 
Art. 6 I und 13 EMRK entsprochen worden wäre (s. EGMR, Urt. v. 20. 12. 2001 - 
27937/95 Nr. 38 - Bayrak/Deutschland, unveröff.; EGMR, Urt. v. 25. 7. 2002 - 
45238/99 Nr. 58 - Perote Pellon/Spanien, unveröff.; EGMR, Slg. 2005-V Nr. 176 = 
NJW-RR 2006, 308 = NJW 2006, 1517 L - Storck/Deutschland). Ob die Entscheidung 
des LG Hannover richtig war, ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde. Deswegen 
kann dem Bf. insoweit keine Entschädigung zugesprochen werden.
145. Was Nichtvermögensschäden angeht, kann, anders als die Regierung meint, die 
Feststellung einer Verletzung von Art. 6 I und 13 EMRK keine ausreichende 
gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen Schaden sein. Die beantragten 
Summen sind aber weit überzogen. Der Gerichtshof entscheidet nach billigem 
Ermessen, wie es Art. 41 EMRK verlangt, und spricht dem Bf. unter 
Berücksichtigung der Art der Konventionsverletzungen 10000 Euro zu.
2. Kosten und Auslagen (zusammengefasst) 
146.-147. Der Bf. beantragt 3929,69 Euro als Ersatz für Kosten der Verfahren in 
Deutschland, einschließlich 717,80 Euro für das Sachverständigengutachten vom 6. 
11. 1997, 711,89 Euro für die Kosten der Schadensersatzklage und 2500 Euro für 
Auslagen. Für das Verfahren vor dem Gerichtshof beantragt er 6208,20 Euro als 
Ersatz für Anwaltshonorare, Auslagen des Anwalts und Übersetzungskosten. Weitere 
300 Euro verlangt er als Entschädigung für die Kosten seiner Anwesenheit in der 
mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof und einen pauschalen Betrag von 150 
Euro für Auslagen. Die Regierung widerspricht der Erstattung von 
Sachverständigenkosten, die mit der Dauer des Verfahrens nichts zu tun hätten. 
Die Kosten für die Klage auf Schadensersatz seien nicht wegen der Dauer des 
Verfahrens entstanden, sondern weil der Antrag des Bf. auf Prozesskostenhilfe 
unbegründet gewesen sei.
148. Die für Kosten vor den deutschen Gerichten verlangten Beträge sind 
gerechtfertigt mit Ausnahme des für das Sachverständigengutachten geforderten 
Betrags, der sich nicht auf die festgestellte Verletzung bezieht, und die 
Pauschalbeträge von 2500 und 150 Euro, die nicht substanziiert worden sind. Weil 
aber in Fällen wegen der Verfahrensdauer die über eine „angemessene Zeit“ hinaus 
verlängerte Prüfung eine Zunahme von Kosten für den Bf. bewirkt (s. EGMR, Urt. 
v. 7. 12. 1999 - 38952/97 Nr. 33 - Bouilly/Frankreich, unveröff.; EGMR, Urt. v. 
17. 1. 2002 - 50110/99 Nr. 27 - Maurer/Österreich, unveröff.), ist es 
angemessen, insoweit 250 Euro zuzusprechen. Dem Bf. werden deswegen insgesamt 
961,89 Euro für die Kosten der Verfahren in Deutschland zuerkannt.
149. Als Ersatz für die Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof spricht er 
6208,20 Euro abzüglich erhaltener 2497,20 Euro für Prozesskostenhilfe zu, also 
3711 Euro. Die Reisekosten des Bf. für die Teilnahme an der mündlichen 
Verhandlung sind durch die Prozesskostenhilfe abgegolten.
3. Verzugszinsen 
150. Der Gerichtshof setzt als Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der 
Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten an.
(Übersetzt und bearbeitet von Dr. Jens Meyer-Ladewig, Wachtberg, und Professor Dr. Herbert Petzold, Straßburg)