Verordnung über das allgemeine Dienstalter 

der Richter in besonderen Fällen

Vom 22. Juni 1962 (BGBl. I S. 423)

Auf Grund des § 114 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Wiedergutmachungsberechtigte Richter

  (1) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, der aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes geschädigt und dem deshalb Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst gewährt worden ist, beginnt mit dem Tag, an dem ihm erstmalig vor der Schädigung ein Amt der Besoldungsgruppe seines Richteramts übertragen worden ist oder an dem ihm das Amt nach einer Wiedergutmachung gewährenden Entscheidung ohne die Verfolgungsmaßnahme übertragen worden wäre.

  (2) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, dessen Beförderung aus Verfolgungsgründen erheblich verzögert worden ist, beginnt mit dem Tag, an dem ihm ein Amt der Besoldungsgruppe seines Richteramts bei rechtzeitiger Beförderung übertragen worden wäre; § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.

  (3) Das allgemeine Dienstalter der Richter, die nach § 31b Abs. 1 Satz 1 oder § 31c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes berechtigt sind, beginnt mit dem Tag, an dem ihnen erstmalig ein Amt der Besoldungsgruppe des Richteramts übertragen worden ist oder an dem ihnen das Amt ohne die Schädigung übertragen worden wäre.

§ 2 Zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehörende Richter

  (1) Das allgemeine Dienstalter eines Richters, der zu dem Personenkreis des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gehört, beginnt mit dem Tag, an dem ihm erstmalig ein nach diesem Gesetz zu berücksichtigendes Amt der Besoldungsgruppe seines Richteramts übertragen worden ist.

  (2) Absatz 1 ist auf Richter entsprechend anzuwenden, die zu dem Personenkreis des § 31a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören.

§ 3 Verzögerungen durch den Krieg

1Das allgemeine Dienstalter eines Richters im Eingangsamt, der vor dem 9. Mai 1945 eine Planstelle als Richter oder als Beamter des höheren Dienstes nicht innegehabt und dessen Anstellung sich infolge des Krieges verzögert hat, beginnt elf Jahre nach der Ablegung der Reifeprüfung oder nach dem Zeitpunkt, an dem die Reifeprüfung ohne Verzögerung infolge des Krieges abgelegt worden wäre. 2Der Beginn des allgemeinen Dienstalters wird um die Zeit zwischen der Reifeprüfung und dem Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums, zwischen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Übernahme in den Staatsdienst sowie um die Zeit einer Unterbrechung der Ausbildung oder der Verwendung im öffentlichen Dienst vor der Anstellung hinausgeschoben, soweit sie insgesamt sechs Monate übersteigt und der verspätete Beginn des Studiums, die verspätete Übernahme in den Staatsdienst oder die Unterbrechung nicht eine Folge des Krieges war. 3Der Beginn wird ferner um die Zeit hinausgeschoben, um die sich die Ausbildung aus einem in der Person des Richters liegenden Grund um mehr als drei Monate verzögert hat.

§ 4 Gleichstellung von Besoldungsgruppen

  (1) Bei der Anwendung der §§ 1 und 2 steht der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13, der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 die Übertragung eines Richteramts der ersten Beförderungsstufe (Landgerichtsdirektor, Verwaltungsgerichtsdirektor) gleich.

  (2) Den in dieser Verordnung genannten Besoldungsgruppen stehen die entsprechenden Besoldungsgruppen der Besoldungsgesetze der Länder sowie der früheren Besoldungsgesetze des Reichs, des Bundes und der Länder gleich.

§ 5 Berlin-Klausel

gegenstandslos

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.