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LPG
Traumhochzeit oder voller Reinfall?

Wer in der Nähe einer Kirche wohnt, wird es schon gemerkt haben: Die Hupkonzerte am Sonnabend Nachmittag nehmen wieder zu, es wird mehr geheiratet. Die Ehe, in der Folge der 68er "Revolution" als hoffnungslos spießbürgerlich geächtet, hat den Marsch durch die Institutionen gut überstanden und erlebt ein comeback. Nicht so ganz ohne Modifikationen, aber immerhin. Lebenslang ist nicht mehr angesagt, die Scheidungsquote liegt – regional unterschiedlich – bei bis zu 60 %. Und Kinder sind weder ein zwingender Grund zum Heiraten, noch automatisch Ziel und Ergebnis einer solchen Verbindung. Diente die Ehe in früheren Jahrhunderten primär der Erhaltung der Art, der Aufzucht des Nachwuchses, spielen heute zunehmend hedonistische Motive eine Rolle. Dazu zähle ich einmal – Romantiker aller Art: Verprügelt mich! – auch die Liebe als ganz besonders eigensüchtiges Verhalten. Denn sie dient dem persönlichen Streben nach Glück. Dieses relativ neumodische Anliegen ist zwar in unserer Rechtsordnung nicht ausdrücklich geschützt, anders als in den USA ("pursuit of happiness", nicht zu verwechseln mit "trivial pursuit"). Aber es dürfte doch mittlerweile über Art. 2 I GG und andere Rechte wie Eigentum oder Vereinsfreiheit ableitbar und jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt sein.

Zum privaten Glück gehört also für die meisten Menschen, mit jemandem zusammenzuleben, den sie lieben. Wer das ist, ist jedem frei gestellt. Die geltende Rechtsordnung macht keine Vorschriften, und die Verbote halten sich mittlerweile in den durch den Jugendschutz erforderlichen Grenzen. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber bemüht, den gesellschaftlichen Prozeß durch normative Vorgaben zu begleiten oder sogar zu beschleunigen. Während Art. 3 GG noch sehr global von der Gleichberechtigung aller Menschen spricht und Geschlecht, Rasse, Sprache und Abstammung als Gründe für eine Diskriminierung nennt, geht Europa schon einen Schritt weiter. Art. 13 EG (in der Fassung von Amsterdam) will auch die Ungleichbehandlung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung bekämpfen.

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist nach Auffassung vieler Politiker, insbesondere erstaunlicherweise solcher, die sonst eher für "alternative Lebensformen" sind, die Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. In der "Szene", oder vielleicht besser: in der "Familie", sind die Ansichten hierzu geteilt. Manche sehen ein dringendes Bedürfnis, manche wollen sich bewußt von den "spießigen" Normalos und Heteros abgrenzen, andere vertreten durchaus differenzierende Ansichten. Das Echo in der Öffentlichkeit reicht von "Haben die in Berlin nichts Besseres zu tun?" über Spott und Häme bis hin zu hysterischer Ablehnung und Warnungen vor dem Ende der abendländischen Zivilisation. Worum geht es denn eigentlich?

Es ist nichts besonders Neues, daß zwei Menschen desselben Geschlechts sich lieben und miteinander leben. Beispiele lassen sich in der Menschheitsgeschichte in beliebiger Zahl finden. Die Toleranz der Gesellschaft für diese Lebensform war und ist ausgesprochen unterschiedlich, die jeweils herrschende Staatsform, -ideologie und Religion spielten dabei immer eine Rolle. Im westeuropäisch-nordatlantischen Kulturkreis, einschließlich wohl Australien und Neuseeland, hat sich inzwischen ein hohes Maß an Toleranz durchgesetzt. Dies bedeutet allerdings nicht gleichzeitig auch Akzeptanz und Gleichbehandlung. Probleme beginnen bei der Anmietung einer Wohnung, die häufig nur mit Tricks wie dem Vortäuschen einer WG möglich ist. Bei gesellschaftlichen Anlässen ist das Erscheinen mit Partner/in inzwischen gang und gäbe, solange Geschlechtsverschiedenheit herrscht. Ansonsten muß nach wie vor mit Naserümpfen, Problemen im Beruf und Schlimmerem gerechnet werden. Der Wunsch nach medizinischen Auskünften in Notfällen macht eine Tarnung als Bruder oder Schwester oft immer noch erforderlich. Steuer- und Erbrecht, Adoption, gar gemeinsame Elternschaft? Abwinken ...

Forderungen nach Gleichbehandlung gibt es schon länger. Die einfachste und für mich einleuchtendste Begründung ist die: "Wir sind Menschen wie alle anderen, nicht etwa Menschen zweiter Klasse." Richtig.

Dem wird Art. 6 GG entgegen gehalten, mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, zu dem der Staat verpflichtet ist. Ehe – die auf Dauer angelegte und staatliche geordnete Lebensgemeinschaft von Frau und Mann. Das ist in jedem GG-Kommentar nachzulesen, war 1948/49 ohnehin nicht anders vorstellbar, und findet sich auch heute noch einfach-gesetzlich geregelt, z.B. in §§ 1355 II, 1362 I 1, 1416 I BGB, § 3 III 2 Nr. 2 PStV. Der Verfassungsgeber hat hier etwas vorgefunden, das er erhalten wollte, er hat eine Wertentscheidung getroffen. Diese ist allerdings nicht unumstößlich, Art. 6 GG fällt nicht unter die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG, könnte also mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit in Bundestag und –rat geändert oder abgeschafft werden. Das steht nicht zu erwarten, soll also hier auch nicht vertieft werden.

Zwischen der Forderung nach Gleichbehandlung und der Förderung der klassischen Ehe bewegt sich nunmehr seit geraumer Zeit die politische Diskussion. Dabei herrscht weitgehend Konsens, daß es beim Schutz der Ehe weniger um die steuerlichen Vorteile für zwei Menschen geht, von denen eine(r) erwerbstätig ist und eine(r) nicht (sog. "Hausfrauenehe"). Zielobjekt ist vielmehr die Familie – Mutter, Vater, Kind(er) –, die geschützt werden soll. Gründe gibt es viele: Tradition, Keimzelle des Staates, religiöse Überlieferung, Sicherung des Generationenvertrages in der Rentenversicherung. Diese sollen nicht bezweifelt oder herab gewürdigt werden. Aber wie sieht die Realität aus? Wie viele Kinder sind Scheidungswaisen und leben nur bei einem Elternteil? Wie viele Kinder lernen einen Elternteil, i.d.R. ihren Vater, nicht kennen, weil der sich vor der Geburt vom Acker macht oder die Mutter ihn hinauswirft? Wie viele Familien sind so zerrüttet, daß man den Kindern nur wünschen kann, sie kämen dort weg und in geordnete, liebevolle Verhältnisse? Wie viele Menschen sind nicht verheiratet, haben aber Kinder und geben ihnen dauerhaft den Rahmen, den sie brauchen? Haben wir eigentlich von der Familie ein realistisches Bild, oder hängen wir nur einem verträumten Ideal hinterher?

Die Formen des menschlichen Zusammenlebens sind vielfältig wie nie, aber die Antworten des Gesetzes sind weitgehend eindimensional. Oder schlicht opportunistisch: Wenn zwei Menschen ohne Trauschein miteinander leben, genießen sie zwar keine Steuervorteile, aber Nachteile bei Sozial- und Arbeitslosenhilfe. Außerdem wird der Schutz der Familie auch nicht übertrieben, Kinder bedeuten regelmäßig eine erhebliche Reduzierung des materiellen Standards. Oder warum z.B. erhebt der Staat bei geschiedenen Eltern höhere Steuern und senkt damit das für den Unterhalt der Kinder verfügbare Einkommen? Würde der Schutz wirklich ernst gemeint, würde hier nicht an das formale Kriterium der Ehe angeknüpft, sondern die Familie als die Einheit von Eltern und Kindern gesehen.

Bei dieser tatsächlichen Ausgangslage und dieser durchgängig zu beobachtenden Inkonsequenz fällt es zunehmend schwer, diejenigen noch ernst zu nehmen, die sich dagegen sträuben, eine staatlich anerkannte Form des Zusammenlebens auch für Menschen zu schaffen, die demselben Geschlecht angehören. Handlungsbedarf kann, wie die Beispiele oben zeigen, durchaus bejaht werden. Fraglich ist das Ausmaß, der Umfang einer solchen gesetzlichen Ausgestaltung. Hierzu gibt es, wie nicht anders zu erwarten, einen bunten Strauß von Meinungen. Das Spektrum reicht von der völligen Gleichbehandlung unter Abschaffung des Art. 6 GG bis zur schlichten Registrierung ohne rechtliche Folgen, außer vielleicht dem Besuchs- und Auskunftsrecht im Krankenhaus bei Vorlage der entsprechenden Urkunde. In meinem Freundeskreis überwiegt die Auffassung, es müsse schon eine vollgültige und mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattete Form gefunden werden.

Die Begründung ist interessant und macht zugleich – jedenfalls mich – betroffen. Zunächst heißt es, schon heute könne vieles notariell geregelt werden, was in der Ehe gesetzlich vorgegeben sei. Und dort sei ja auch vieles abdingbar, durch Ehe- und/oder Erbvertrag. Dringend müßten die Dinge kodifiziert werden, die mit Krankheit und Tod der Partnerin/des Partners zu tun hätten, die schon erwähnten Auskünfte im Krankenhaus oder die Bestimmung des Grabsteins, vielleicht auch noch das Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Viel wichtiger aber sei es, endlich das Gefühl zu bekommen, als Mensch voll akzeptiert und nicht ständig in eine Außenseiter- oder Minderheitenposition gedrängt zu werden. Bei meinen Gesprächspartner/innen ging es nie um einen Sonderstatus, sondern einfach um "gesellschaftliche Normalität". Und hier liegt die größte Befürchtung.

Diese besteht darin, daß die aktuelle politische Diskussion nur ein Scheingefecht ist. Sie würde nichts zur gesellschaftlichen Anerkennung beitragen, sie würde nicht zu einer vollen rechtlichen Gleichstellung führen, und spätere Forderungen würden – gäbe es erst einmal ein Gesetz – abgetan mit dem Hinweis, nun solle man/frau zufrieden sein und nicht immer noch mehr haben wollen. Außerdem wird, erfahrungsgemäß zu Recht, der Hinweis auf enge Finanzen ebenso befürchtet wie der auf ganz andere Prioritäten, die dann neu anstünden. Kurz gesagt: es fehlt das Vertrauen in die Politik, daß hier ernsthaft etwas für die Gleichstellung getan werden soll. Der Eindruck herrscht vor, es sollten "mit ein paar Brosamen" Wählerstimmen gekauft und ein paar Aktivisten beruhigt werden ("Tausche Homo-Ehe gegen Atomausstieg!"), um dann anschließend wieder zur gewohnten Routine übergehen zu können.

Ob dieses Mißtrauen berechtigt ist, läßt sich neuerdings nachprüfen. Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben einen Gesetzentwurf eingebracht: "zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften" (LPG) – BT-Drucks. 14/3751 v. 04.07.2000, auch nachzulesen im Internet unter http://dip.bundestag.de/btd/14/037/1403751.pdf. Um es vorweg ganz klar zu sagen: Ein Ende der Diskriminierung enthält dieser Gesetzentwurf nicht, bestenfalls eine Reduzierung. Er ist nicht der große Wurf zur vollständigen Gleichstellung. Vor allem enthält er keine Verbesserung hinsichtlich der Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Paare, gemeinsam Kinder zu adoptieren oder – wie neuerdings in den USA geschehen – gemeinsam als Eltern des Kindes eines der Partner eingetragen zu werden. Hier war die spontane Enttäuschung am größten, denn der Wunsch nach – gemeinsamen – Kindern ist bei gleichgeschlechtlichen Paaren oft besonders stark ausgeprägt. Und zwei liebende Mütter oder Väter dürften für viele Kinder eine echte Verbesserung gegenüber dem Zustand sein, in dem (zu) viele von ihnen jetzt aufwachsen.

Der Entwurf sieht vor, daß eine "Lebenspartnerschaft" begründet werden kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten. Dann wird ein Lebenspartnerschaftsbuch angelegt, es kann ein gemeinsamer Name bestimmt werden, es bestehen Fürsorge- und Unterhaltspflichten und ein Erbrecht analog den Vorschriften über die Ehe. Für ein Kind eines allein sorgeberechtigten Partners kann der andere ein sog. "kleines Sorgerecht" ausüben; ferner werden Familienzugehörigkeit und Schwägerschaft vermittelt. Es finden sich Regeln über die Folgen des Getrenntlebens – Unterhalt, Hausrat, Wohnung – und die Aufhebung. In weitem Umfang wird auf die Vorschriften des BGB verwiesen, die entsprechend gelten sollen. Allerdings wird von der Pflicht zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft (analog § 1353 BGB für die Ehe) bewußt, wenn auch nicht mit überzeugender Begründung (S. 36 der Drucks.), abgesehen.

Der Teufel, wenn ich so sagen darf, steckt im Detail. So ist kein gesetzlicher Vermögensstand vorgesehen, der ohne weiteres gelten soll. Die zukünftigen Partner müssen vor dem Standesbeamten erklären, ob sie die "Ausgleichsgemeinschaft" (vgl. §§ 1371 ff. BGB) wählen oder eine andere Regelung getroffen haben; dann muß ein notarieller Vertrag vorgelegt werden. Ein gemeinsames Sorgerecht für ein Kind, für das ein Partner allein sorgeberechtigt ist, sieht der Entwurf ebensowenig vor wie weitergehende Möglichkeiten zur verfestigten Gründung einer Familie. Die Aufhebung erfolgt durch (familien-)gerichtliches Urteil, zwölf Monate nach gemeinsamer Erklärung, nicht fortsetzen zu wollen, oder 36 Monate nach Zustellung einer einseitigen Erklärung an den anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher. Derartige Erklärungen sollen der notariellen Beurkundung bedürfen. Hierin liegt eine deutliche Erschwerung gegenüber den für die Ehe geltenden Regelungen der §§ 1564 ff. BGB. Der in der Gesetzesbegründung genannte Schutz vor "Übereilung" erscheint fadenscheinig, vielmehr wird hier deutlich, welche Vorbehalte mit Blick auf Bindungswillen und Ernsthaftigkeit gleichgeschlechtlichen Partnerschaften heute noch entgegen gebracht werden. Dabei halten solche Beziehungen oft erheblich länger als die Ehe so manches prominenten Mitglieds des Bundeskabinetts ...

Die Folgen der Aufhebung orientieren sich an denen der Scheidung. Auch die Änderungen des BGB gehen in Richtung Angleichung, jedenfalls formal. So wird § 569 I BGB um eine Nachfolgeklausel in Mietverträge über Wohnraum ergänzt. Im Ehe-, Familien- und Erbrecht werden etliche Vorschriften angepaßt, auch ein neuer § 1687b BGB eingefügt, der ein "kleines Sorgerecht" (s. oben) in die Ehe einführt. §§ 1741 II 1, 3, 1742 zur Adoption wurden, wie schon erwähnt, nicht geändert. Die Begründung des Entwurfs zieht sich (S. 33 der Drucks.) sehr vordergründig darauf zurück, aus der "Lebenspartnerschaft" könnten "biologisch keine gemeinsamen Kinder hervorgehen". Es folgt ein Schwall von Änderungen, der über 100 Gesetze und Verordnungen betrifft, etwa so bedeutsame wie § 4 II Nr. 1 der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten", aber auch das Transplantationsgesetz, das Bundesumzugsgesetz und das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst. Teilweise wird nur neben den Auszug aus dem Familienbuch der aus dem Lebenspartnerschaftsbuch gestellt, teilweise werden die Regelungen für Ehepartner für entsprechend anwendbar erklärt.

Im Einkommensteuerrecht wird ein – summenmäßig begrenztes – Splitting vorgesehen, in der Gesetzlichen Krankenversicherung die beitragsfreie Mitversicherung. In StGB und StPO sollen entsprechende Anpassungen, etwa beim Begriff des Angehörigen und beim Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen; allerdings kennt der Entwurf kein der "Lebenspartnerschaft" vorangehendes Verlöbnis. Bei Sozial- und Arbeitslosenhilfe ist Gleichstellung geplant, also auch Einkommensanrechnung – gegenüber dem jetzigen Rechtszustand eine Verschlechterung, aber Schwund ist bekanntlich überall. Interessant die Änderung der ErziehungsurlaubsVO, konsequent die Berücksichtigung bei den Regeln über Einreise und Aufenthalt von EG- und anderen Ausländern. Wichtig natürlich die Einfügung der Zuständigkeiten und Verfahrensregeln in GVG und ZPO und die Aufnahme in die BRAGO – der Anwaltszwang muß auch die Gebührenfrage nach sich ziehen.

Bei näherem Lesen fallen Änderungen auf, die mit dem Thema wenig zu tun haben, so etwa die Streichung des Generalbundesanwalts aus Ehesachen in § 138 II 1 GVG. Auch die Aufhebung der Nr. 2 und 3 in § 20 I BRAO, die die Versagung der Zulassung regeln, wenn Ehe oder Verwandtschaft am Gericht bestehen, ist ins Auge gefaßt. Hier soll ein angeblich überflüssiger Zopf abgeschnitten werden.

Viel Aufwand also, viel Arbeit, und zukünftig mit Sicherheit erhebliche Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme. Dennoch keine volle Gleichstellung. Ein erster Schritt in die richtige Richtung? Oder nur ein Placebo ohne echte Wirkung? Reichen die Änderungen, um gesellschaftliches Bewußtsein zu verändern? Können Gesetze das überhaupt? Ist es notwendig? Ist es gewünscht? Wäre es nicht viel einfacher gewesen, das BGB dahin zu ändern, daß zur Ehe schlicht nur zwei Menschen gehören? Oder ist das auch nur wieder zu kurz gedacht? Andere Kulturen kennen andere Formen der Ehe, mit mehr als zwei Beteiligten. Müssen, sollen wir uns dem auch öffnen?

Wenn die "Lebenspartnerschaft" Gesetz wird, ist es dann möglich, sie auf gleichgeschlechtliche Partner/innen zu beschränken? Wird sie wirklich zur "Ehe light", dürften die ersten Klagen von gemischtgeschlechtlichen Paaren nicht lange auf sich warten lassen. Warum sollten dann diese Paare – jedenfalls solange sie keine Kinder haben – nicht von den vielleicht schlankeren Rechtsformen profitieren können? Warum müssen sie die "eheliche Gemeinschaft" herstellen, die anderen nicht? Kommt es wie entworfen, wäre zu fragen, warum eine Frau ihrer "Lebenspartnerin" eine Erklärung zustellen und dann zwölf Monate warten soll, während sie bei ihrem "Ehemann" nur ausziehen und erklären müßte, sie habe schon seit einem Jahr einen eigenen Kühlschrank.

Fragen über Fragen, jedenfalls schon nach summarischer Prüfung deutlich mehr als Antworten. Im Verfahren nach § 80 V VwGO wäre wohl die aufschiebende Wirkung anzuordnen, im politischen Verfahren kann nur vor Schnellschüssen gewarnt werden. Eine ausführliche, offene, gründliche Diskussion ohne Ideologie und Verblendung auf irgend einer Seite erscheint dringend notwendig.

Ach ja, und die Warnsignale per Autohupe kommen nach der Trauung in jedem Fall zu spät ...

RA Hans Arno Petzold