(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/02, 7 ) < home RiV >

Zum sechzigjährigen

Gedenken

 

„1. Die Hinrichtung des Walerjan Wrobel ist unter Leitung des Staatsanwalts Peters durch den Scharfrichter Hehr aus Hannover heute morgen 6,15 Uhr durch das Fallbeilgerät im geschlossenen Raum der Untersuchungshaftanstalt Hamburg-Stadt vorgenommen worden.

 

2. Die Leiche wurde zwecks Sektion um 7.20 Uhr durch das Anatomische Institut Hamburg abgeholt. ...

 

3. Die Todesbescheinigung hat der Anstaltsarzt Reg.Med.-Rat Dr. Meywerk ausgestellt. ...

 

4. Die Herstellung einer Gipsmaske wurde veranlasst.

 

5. Herrn Geschossführer 2 zur Abgabe der verwahrten Sachen ...

 

9. Eintragen in das Leichenabgabebuch.

10. Absetzen vom Bestand.

 

11. Anzeige an das Haupternährungsamt

 

Hamburg, den 25.8.1942“

 

Diese Verfügung wurde vor sechzig Jahren in dem Vollstreckungsheft 5 Sond.KLs 42/42 getroffen. Sie markiert das Ende des Schicksals des sechzehnjährigen  polnischen Zwangsarbeiters Walerjan Wrobel in Nazideutschland. Walerjan Wrobel mußte in Bremen arbeiten, aber  in Hamburg  ist im Oberlandesgericht sein Todesurteil vorbereitet und hier ist er in der Untersuchungshaftanstalt hingerichtet worden.

 

Über Zwangsarbeiter im allgemeinen konnten wir in den letzten Jahren viel aus den Zeitungen  oder dem Fernsehen erfahren, auch wenn dabei nicht selten manches durcheinander ging. So wurde zum Beispiel oft nicht ausreichend hinsichtlich der einzelnen Gruppen differenziert: Der nationalsozialistischen Doktrin vom Herrenmenschen und Untermenschen entsprechend wurden - ausgenommen die Juden - Westeuropäer oft sehr viel besser als Osteuropäer behandelt.

 

Die große Masse der Zwangsarbeiter kam aus Polen und der UdSSR. Hier waren sie zunächst zur Arbeit „im Reich“, wie es damals hieß, angeworben worden. Mit fortschreitender Zeit wurden immer mehr Frauen und Männer mit unterschiedlichen Methoden zur Arbeit gepreßt. Schließlich scheuten sich die verschiedenen deutschen Stellen nicht mehr, Arbeitssklaven einfach auf den Straßen der Städte und Dörfer zusammenzutreiben  und nach Deutschland zu transportieren.

 

In den Medienberichten der letzten Jahre konnte manchmal der Eindruck entstehen, vor allem die Industrie und daneben die Landwirtschaft habe die Zwangsarbeiter aufgesogen.

 

Natürlich hatte die Kriegsindustrie einen ungeheuren Arbeitskräftebedarf, und Gleiches gilt für die damals noch wenig mechanisierte Landwirtschaft. Aber eine sehr große Zahl von Zwangsarbeitern wurde auch in unzähligen kleinen Gewerbe- und Handwerksbetrieben, bei Kommunen oder Privatleuten eingesetzt. Wie hätte denn die Wäschereibesitzerin oder die Ehefrau des im Feld stehenden  Klempnermeisters ohne Zwangsarbeiter den Betrieb weiterführen sollen? Woher kamen die Frauen, die in den Küchen der Krankenhäuser und den Kantinen der Behörden kochten, oder die Männer, die in  Hamburg nach den großen Luftangriffen die Trümmer beseitigten - vielleicht auch in den teilzerstörten Hamburger Justizgebäuden?  Und haben die aus der Ukraine oder Polen stammenden Dienstmädchen, oft fast noch Kinder, freiwillig so fern der Heimat  bei Tausenden von deutschen Hausfrauen  gearbeitet? Es wird nur wenige Bereiche gegeben haben, die ohne  Zwangsarbeiter auskamen.

 

Die Mehrzahl der Zwangsarbeiter lebte in Deutschland in Lagern oder sonstigen Massenunterkünften. Wichtig dabei war, dass hier auch eine in jeder Hinsicht effektivere Kontrolle ausgeübt werden konnte. Die Dienstherren hatten eigens für sie  Unterkünfte geschaffen. Die Deutsche Arbeitsfront (DAF), die für die lagermäßige Unterbringung verantwortlich war, berichtete im April 1942 von 31.000 Zwangsarbeitern, die  allein in Hamburg in   mehreren hundert DAF-Privat- und Firmenlagern im Stadtgebiet oder am Stadtrand lebten; große Lager waren etwa in Stellingen oder Wilhelmsburg, kleinere in allen Stadtteilen in ehemaligen Kinos, Tanzsälen von Gastwirtschaften  oder Dachböden von Behörden. Tausende Zwangsarbeiter waren einzeln in den Haushalten ihrer Dienstherren und -herrinnen  untergebracht. Im November 1944 arbeiteten nach einem weiteren Bericht der DAF  76.000 Ausländer (darunter 13.000 Kriegsgefangene)  in 4.000 Hamburger Betrieben.

 

Die Lebensumstände der Zwangsarbeiter waren völlig unterschiedlich. Natürlich gab es die Bäuerin, die „ihren Russen“ ordentlich behandelte, aber viele Zwangsarbeiter wurden auch zu Tode geschunden oder starben wegen mangelnder medizinischer Versorgung oder an Unterernährung.

 

Alle aber waren einem außerordentlich scharfen Regelwerk, einer Vielzahl von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und insbesondere auch einem unmenschlichen Strafrecht unterworfen. Kleinste Regelverstöße wurden mit fortschreitender Zeit immer härter bestraft. Der Justiz wurde im allgemeinen die Zuständigkeit für die Aburteilung von solchen Regelverstößen entzogen, sie ließ  dies widerstandslos zu. Vielleicht waren unsere Kollegen froh, insoweit nicht judizieren zu müssen. Dies ist auch eines der Verbrechen der Justiz.

 

Zuständig für die „Strafverfolgung“ war regelmäßig die Ausländerabteilung der Gestapo. In Hamburg setzte der Chef der Stapoleitstelle, Bruno Streckenbach, später Chef einer Einsatzgruppe in Rußland, den Kommissar Albert Schweim als Referatsleiter ein. Der Sitz der Dienststelle war an der Rothenbaumchaussee schräg gegenüber der Universität. Es sind Berichte erhalten, dass sich die Anwohner über die Schreie (der Gefolterten) beschwerten. Schweim vollstreckte später auch die vom Reichssicherheitshauptamt gegen Zwangsarbeiter angeordneten „Hinrichtungen“. Diese fanden vornehmlich in den Windsbergen, den Bobergen oder im Konzentrationslager Neuengamme statt; in den Wirren der Bombenangriffe  scheute er sich aber auch nicht, Hinrichtungen in der Stadt anzuordnen, etwa in Altona, auf dem Poppenbütteler Marktplatz oder vor einer Baracke im AK St. Georg.

 

Die geschilderten Bedingungen für das Leben und Sterben der Zwangsarbeiter in Hamburg kann man auf das ganze Reichsgebiet übertragen.

 

Der am 2.4.1925 in Falkow in Polen geborene Walerjan Wrobel wurde Mitte April 1941 vom Arbeitsamt Bremen der Bäuerin Meta Martens aus Bremen-Lesum zur Arbeit zugewiesen. Der gerade 16 Jahre alt gewordene und später  „als geistig etwas zurückgeblieben  bezeichnete Jugendliche litt unter schwerem Heimweh. Wie seiner später im Prozeß abgegebenen Einlassung zu entnehmen ist, hatte er sich vorgestellt, dass er seine Arbeitsstelle verlieren und zurück nach Polen geschickt werde, wenn er eine Straftat begehe. Am 29.4.1941 legte er an zwei Stellen in der reetgedeckten Scheune der Bäuerin Feuer, dann rannte er in den Garten, kehrte aber sofort auf Hilferufe der Bäuerin zurück und half beim Löschen des Brandes, der nur geringen Schaden verursachte.

Nach seiner Verhaftung leugnete er die Tat zunächst, weil ihm ein anderer Pole gesagt hatte, für diese Tat werde er erschossen, legte dann aber bald ein volles Geständnis ab. Die zuständige Gestapostelle gab die Sache als Kapitaldelikt an die Staatsanwaltschaft Bremen ab. Walerjan Wrobel kam zunächst als Untersuchungshäftling nach Hamburg in das Lager Neuengamme, später in die  Untersuchungshaftanstalt Bremen-Stadt. Staatsanwalt Dr. Egon Zorn  erhob Anklage vor dem Sondergericht Bremen unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors   Dr. Warneken. Damit kam der Fall des Walerjan Wrobel auch auf den Schreibtisch des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Dr. Curt Ferdinand Rothenberger.

 

Hier muss nun etwas ausgeholt werden:

 

Vor Schaffung der Reichsjustizgesetze 1879 wurden  Bremer Appellationssachen vor dem gemeinsamen Oberappellationsgericht der Freien Städte in Lübeck verhandelt. Auch 1879 - bei Schaffung der Reichsjustizgesetze - erhielt das  kleine Bremen  nur ein Landgericht,  zuständiges Oberlandesgericht  wurde Hamburg. Das blieb so bis zum 15.7.1947, als Bremen - eine  kleine amerikanisch besetzte   Enklave - aus einem übersteigerten Souveränitätsdenken der Amerikaner heraus ein eigenes OLG erhielt.

 

Der Hamburger Landgerichtsdirektor Dr. Curt  Rothenberger war am 8.3.1933 im Alter von 36 Jahren zum Justizsenator und nach der sogenannten Verreichlichung der Justiz am 1.4.1935 zum Präsidenten des HansOLG ernannt worden mit der ausdrücklichen Berechtigung, weiterhin den Titel „Senator“ zu führen. Er gilt heute als einer der wichtigsten Repräsentanten der nationalsozialistischen Justiz.

 

Schon in den dreißiger Jahren hatte Rothenberger die Idee geäußert, dass die Rechtsprechung im Sinne der neuen politischen Führung „gesteuert“ werden müsse. Er bot deshalb stets seinen „Rat“ auch in Einzelfällen  an, und er kümmerte sich intensiv um die Schulung der Richter, Staatsanwälte und Referendare. 1942 hatte er sich in den regelmäßigen sogenannten Chefbesprechungen, den Arbeitstagungen aller Oberlandesgerichtspräsidenten des Reiches, und im Reichsjustizministerium durchgesetzt mit seinen Vorstellungen von einer „Steuerung der Strafrechtspflege“. Natürlich wurden diese Vorstellungen auch von anderen führenden nationalsozialistischen Juristen geteilt.

 

Am 7. April 1942 fand  in Hamburg eine solche Chefbesprechung statt. Anwesend waren auch die Staatssekretäre  Prof. Dr. Franz Schlegelberger und Dr. Roland Freisler vom Reichsjustizministerium Berlin. Schlegelberger referierte zunächst an Hand eines konkreten Falles die außerordentliche Unzufriedenheit Hitlers mit der deutschen Justiz. Der Führer habe erklärt, er verstehe es nicht, wie milde mit dem Verbrechertum umgegangen werde, und habe scharfe Maßnahmen gegen die Justiz angedroht.

Danach referierte Freisler unter Hinweis auf konkrete Fälle, daß „eine gewisse Steuerung der Rechtsprechung vom RJM aus unbedingt notwendig“ sei. Ohne diese könne die Aufgabe, so wie sie der Führer erfüllt wissen wolle, nicht erfüllt werden. Die Steuerung der Rechtsprechung könne aber nicht allein durch das RJM erfolgen, sie müsse schon bei den Oberlandesgerichtspräsidenten einsetzen. Das  RJM erwarte, dass mindestens einmal die Woche eine Besprechung zwischen dem Oberlandesgerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt stattfinde. In dieser Besprechung müsse eine Vor- und Nachschau auf die wichtigsten Strafsachen der vergangenen und kommenden Woche gehalten werde. Polen und Juden seien besonders scharf zu bestrafen, es sei zu beachten, daß das Polenstrafrecht ein reines Tatstrafrecht sei.

 

Am 1. Mai 1942 fand bei Rothenberger eine Besprechung mit den Hamburger Gerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt statt. Es wurde vereinbart, dass „zur Steuerung der Rechtsprechung alle 14 Tage, und zwar freitags, eine Vor- und Nachschau über die wichtigsten Prozesse, insbesondere Strafsachen, stattfinden soll“.

 

Am 6. Mai 1942 hielt Rothenberger eine weitere Besprechung ab, diesmal nahmen neben den Hamburger Gerichtspräsidenten auch jene aus Bremen mit ihren Präsidialrichtern teil. Es wurde nochmals festgestellt, daß es erforderlich sei, in einem erhöhten Maße die Rechtsprechung zu überwachen. Danach wurden Einzelheiten der Vor- und Nachschau erörtert. Einen Tag später schrieb Rothenberger an die Präsidenten, dass zu jeder Vor- und Nachschau in den zu besprechenden Straf- und Zivilsachen von den Präsidenten bzw. dem Generalstaatsanwalt kurz zu berichten sei. Es folgt sodann eine vergleichbare Regelung für die bei den Sondergerichten Hamburg und Bremen anhängigen Sachen sowie ein Katalog der zu besprechenden Fälle.

 

Ab dem 16. Mai 1942 fand dann regelmäßig diese Vor- und Nachschau statt, bis sie nach Versetzung  Rothenbergers  in das Ministerium einschlief. Die Besprechungsprotokolle sind erhalten.

 

Gegenstand dieser Vor- und Nachschau wurde auch der Fall Walerjan Wrobel. Im Protokoll vom 26.Juni 1942 heißt es im Hinblick auf die für den 8. Juli 1942 terminierte Hauptverhandlung gegen Walerjan Wrobel:

 

„Erster StA Dr. Seidel erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft Anweisung habe, aus § 3 VolksschädlingsVO anzuklagen, der absolute Todesstrafe vorsehe. Herr Senator und LGDir. Dr. Warneken äußern, dass in diesem Falle keine Bedenken gegen die Todesstrafe beständen.“ Zur Erinnerung: Warneken war der Vorsitzende des Sondergerichtes, bei dem verhandelt werden sollte.

 

Es gab sehr wohl Bedenken, die der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Bechtel aus Bremen, auch vortrug, u. a. -  zur Anwendung von § 3 VolksschädlingsVO vom 5.9.1939, der für Brandstiftung - anders als das StGB - die Todesstrafe vorsah („Wrobel handelte nicht „zur Schädigung der Widerstandskraft des deutschen Volkes“), - zur Anwendung der Polenstrafrechtsverordnung, die erst am 30.12.1942 in Kraft getreten war, zur Tatzeit also noch nicht galt, - zur Anwendung des Jugendstrafrechts.

 

Das Gericht unter Vorsitz von Dr. Warneken und mit den Beisitzern Dr. Heumann und Landwehr teilte diese Bedenken nicht. Nach der nur zwei Stunden und 25 Minuten dauernden Hauptverhandlung wurde Walerjan Wrobel am 8. Juli 1942 zum Tode verurteilt.

 

Zur Anwendung des Jugendstrafrechts heißt es in dem sehr knappen Urteil:

„Der Angeklagte ist zwar noch jugendlich i. S. d. Jugendgerichtsgesetzes, er hatte bei Begehung der Tat gerade das 16 Lebensjahr vollendet, aber das JGG findet auf ihn als Polen keine Anwendung. Die Bestimmungen des deutschen Jugendgerichtsgesetzes sind lediglich für den jungen Deutschen geschaffen, um ihn ... zu einem ordentlichen Volksgenossen zu formen.“ Die Volksschädlingsverordnung und die Polenstrafrechtsverordnung werden ohne weitere Begründung für anwendbar erklärt.

Ein Rechtsmittel gab es gegen das Urteil nicht.

 

Im nächsten Protokoll der Vor- und Nachschau findet sich folgender Bericht:

„Wrobel (Pole) hat als sechzehnjähriger freier Arbeiter die Scheune eines großen Bauerngehöfts, in dem er beschäftigt war, angesteckt, weil ihm die Verpflegung nicht zusagte und er in seine Heimat zurück wollte ...

Todesstrafe nach Antrag. Begnadigung befürwortet wegen Jugend. ...

Erster Staatsanwalt Dr. Seidel erklärt, dass auch die Staatsanwaltschaft Begnadigung zu befürworten beabsichtige. Herr Senator hält es für sehr gefährlich, bei einem Polen, der eine deutsche Scheune angesteckt habe, Begnadigung zu empfehlen.“

 

Der Verteidiger richtete ein Gnadengesuch an die Justiz. Obwohl Gericht und Staatsanwaltschaft - entgegen Rothenbergers Votum in der Nachschau - das Gesuch befürworteten, wurde es vom Reichsjustizminister, „i. V. Dr. Freisler“, am 17. August 1942 abgelehnt. Am selben Tag wurde Walerjan Wrobel in die Untersuchungshaftanstalt Hamburg verlegt, wo er am 25.August 1942 unter dem Fallbeil starb.

 

OLGPräsident Dr. Rothenberger wurde im Dezember 1947 in Nürnberg zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und 1951 begnadigt. Er bezog eine - allerdings auf B 5 abgesenkte - Pension und arbeitete bis 1959 in Hamburg als Rechtsanwalt und Repetitor.

 

Landgerichtsdirektor Dr. Warneken wurde 1945 gegen seinen Willen pensioniert.

 

Der Beisitzer Dr. Heumann wurde entnazifiziert und war bis zur Pensionierung Richter in Bremen. Dort gab er die Sammlung des Bremischen Landesrechtes heraus.

 

Richter  blieb nach 1945 auch der andere Beisitzer, Landgerichtsrat Landwehr, der auch Berichterstatter war.

 

Staatsanwalt Dr. Zorn wurde nach 1945 Rechtsanwalt in Hamburg.

 

Das Landgericht Bremen hob das Urteil gegen Walerjan Wrobel durch Beschluss vom 26.11.1987 als „Nationalsozialistisches Unrecht in der Strafrechtspflege“ auf.

 

Im Bremer Gerichtsgebäude erinnert eine Gedenktafel an Walerjan Wrobel.

Des weiteren erinnern eindruckvolle Dokumentationen an ihn, nämlich  der im letzten Winter in der Grundbuchhalle gezeigte Film „Das Heimweh des Walerjan Wrobel“ von Eberhard Fechner und das - leider vergriffene - Buch gleichen Titels von Christoph U. Schminck-Gustavus.

 

(Wörtliche Zitate aus der erhaltenen gebliebenen  Akte. Benutzte Literatur: u. a. Schminck-Gustavus, Das Heimweh des Walerjan Wrobel. Ein Sondergerichtsverfahren 1941/42, Berlin, Bonn 1986)

 

Udo Löhr