(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/05, 20) < home RiV >

Hummel, Hummel !

 

Seit einiger Zeit ist unsere schöne Hamburger Innenstadt von Figuren bevölkert, die aus dem gleichen wetterfesten Material zu bestehen scheinen wie Gartenzwerge. Auch sonst sind sie diesen recht ähnlich: Bunt bemalt und ausschließlich männlichen Geschlechts, tragen sie zur Arbeitskleidung ungewöhnliche Kopfbedeckungen: Zipfelmützen die einen, Zylinder die anderen. Auch sind alle mit Arbeitsgeräten ausgestattet. Allerdings sieht man bei den Zylinderträgern niemals die sonst üblichen Schaufeln, Gießkannen oder Laternen, sondern stets nur zwei Wassereimer. Das weist sie als Typ „Hummel“ aus. Im Gegensatz zu ihren munteren und sehr viel kleineren Artgenossen nehmen alle die gleiche breitbeinige Haltung ein und ähneln einander wie ein Klon dem anderen.

 

Wie seit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.04.1988 (NJW S. 2052) in der Rechtsprechung geklärt ist, gibt es zur Aufstellung von Gartenzwergen zweierlei Ansichten: Nach der ersten ist darin ein „Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks zu sehen.“ Die zweite Auffassung neigt „zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung.“ Die Auffassung derer, die Gartenzwerge aufstellen, ist in der Entscheidung nicht wiedergegeben; auf sie scheint es auch nicht anzukommen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Aufstellung von Gartenzwergen „bei nicht wenigen Menschen ... Anstoß erregt und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks“ geeignet ist. Schon zwei Gartenzwerge im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage stellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte von Wohnungseigentümern dar und sind daher auf deren Wunsch zu entfernen. Bei der Lektüre dieser Entscheidung geht einem so manches durch den Kopf: Öffentliche Wege dienen dem Gemeingebrauch und stehen nach dem Hamburgischen Wegegesetz im öffentlichen Eigentum. Könnte man vielleicht als Bürgerin dieser Stadt ...? Leider nein! § 4 Abs. 1 S. 4, 5 HWG lautet: Die im öffentlichen Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum finden keine Anwendung.

 

Eva Glitza