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Richterliche Unabhängigkeit und Ethik

 

In den letzten Jahren hat das Interesse zugenommen, die Frage zu klären, ob es an der Zeit ist, auch für deutsche Richter einen Ethik-Kodex zu formulieren. Die meisten anderen europäischen Länder verfügen bereits über entsprechende Regularien, die auf die unterschiedlichste Weise ausgestaltet sind. Bevor es aber an die Ausformulierung bestimmter ethischer Regeln geht, sollte geklärt werden, ob es überhaupt sinnvoll ist, derartige Empfehlungen aufzustellen.

Um mein Ergebnis vorwegzunehmen: Unabhängig von der Frage der Ausgestaltung ist es für den richterlichen Beruf unerlässlich, ethische Grundsätze zu berücksichtigen, um im Sinne der Verfassung nach Recht und Gesetz zu handeln. Im Mittelpunkt meiner Überlegungen steht die Frage, ob die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit nicht Ethik überflüssig macht. Da die Unabhängigkeit des Richters durch die Beurteilungspraxis berührt wird, habe ich versucht darzustellen, in welchem Verhältnis Ethik, Unabhängigkeit und Beurteilungswesen stehen.

Ich will mich dem Thema in drei Schritten nähern:

 

TEIL 1:

 

Zunächst werde ich in einem knappen Abriss darstellen, ob es für Richter eine besondere Ethik geben kann[1]. Ethik, ta ethika, ist die Beschäftigung mit Gewohnheiten, Sitten und Gebräuchen und wurde mit Aristoteles Gegenstand wissenschaftlicher, nämlich philosophischer Betrachtung. Es wird im Wesentlichen nach einer Antwort auf die Fragen gesucht:

„Was sollen wir tun oder lassen?“

„Was soll sein?“

Im Laufe der Zeit wurde versucht, Antworten aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln zu finden. Allein die Grundprinzipien der Lösungsansätze darzustellen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Wäre es da für Richter nicht einfacher, die philosophische Fragestellung unbeantwortet zu lassen, um darauf zu verweisen, dass die Verfassung mit Art. 97 und 20 Grundgesetz sowie den §§ 25, 26, 38 und 39 Deutsches Richtergesetz die wesentlichen Antworten liefern? Um mein Ergebnis vorweg zu nehmen: Nein, denn das Verhalten eines Richters kann durchaus rechtens, gleichwohl aber nach ethischen Maßstäben inakzeptabel
oder sogar falsch sein.

Richterliche Tätigkeit ist ihrem Wesen nach zielgerichtetes Handeln. Es sei kurz in Erinnerung gerufen, dass menschliches Handeln von Affekten (dem Es), Wertvorstellungen (dem Überich), Vernunft (dem Ich) und Willen (dem Vorsatz) in wechselseitiger Abhängigkeit bestimmt wird. Diese Parameter beeinflussen selbstverständlich auch die Entscheidungen des Richters, eine geplante Handlung mit einem bestimmten Ziel in die Tat umzusetzen oder dies zu unterlassen. Mag es sich dabei um Urteile, Beschlüsse, Anwesenheit oder Fortbildung handeln.

Wird bei Beantwortung der Frage nach dem „Was sollen wir tun? – Was soll sein?“ schwerpunktmäßig auf die Handlungsfolgen abgestellt, sprechen wir von teleologischer Ethik; steht die Planung der Handlung im Vordergrund, geht es um deontologische Ethik.

Die teleologische Ethik stellt die Frage, ob das Ziel der Handlung in einem umfassenderen Sinn als „gut“ verstanden werden kann. Für Richter kann das Ziel des beruflichen Handelns so definiert werden, dass allein unter Bindung an Recht und Gesetz, also in sachlicher Unabhängigkeit, optimale Entscheidungen zu treffen sind. Wäre die Entscheidungsfindung ein rein rationaler Prozess, käme der Richter bei der Rechtsanwendung möglicherweise auch ohne Ethik aus. Dabei würde aber außer Acht bleiben, dass jede zielgerichtete Entscheidung eines Menschen - auch die des Richters - von Wertvorstellungen und Affekten beeinflusst wird. Der Anspruch der Gesellschaft auf einen unhabhängig entscheidenden Richter verpflichtet diesen dazu, Wertvorstellungen bei der Entscheidungsfindung nach objektivierbaren Kriterien zu beurteilen und seine Affekte rational zu kontrollieren. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, liegt es nahe, sich ethischer Grundsätze zu bedienen. Diese sind objektivierbar und können nach einer umfassenden Diskussion als allgemeinverbindlich akzeptiert werden. Folgt ihnen der Richter bei der Beantwortung der Frage „Was soll sein“ im Rahmen der Entscheidungsfindung, entgeht er der Gefahr, seine verfassungsmäßig garantierte sachliche Unabhängigkeit als persönliches Privileg misszuverstehen und den Anspruch aller Bürger an ihn als den gesetzlichen Richter zu missbrauchen zur Durchsetzung privater Überzeugungen. Max Weber spricht in soweit von Verantwortungsethik.

Die deontologische Ethik betrachtet Handeln unter dem Gesichtspunkt des Gesollten, der Pflicht (deon = das Verpflichtende). Richterliches Handeln soll aus der Sicht deontologischer Ethik in sich gut sein und nur das Erforderliche erfassen[2].

Ius est ars boni et aequi (Celsus, digesten) steht über dem Hanseatischen Oberlandesgericht: kaum besser und schon gar nicht kürzer ist die deontologische Verpflichtung richterlichen Handelns zu beschreiben.

Dieses Handeln und Entscheiden wird aber durch Herkunft, Sozialisation und Kommunikation mit der Gesellschaft beeinflusst. Das Wertverständnis, woran sich das Gesollte der Handlung eines Richters ausrichtet, wird von diesen Parametern bestimmt. Richter können und sollen sich diesen sozialen und politischen Strömungen nicht entziehen. (Vgl. dazu etwa Wassermann: Die richterliche Gewalt) Die sich herausbildenden persönlichen Maßstäbe sind jedoch nur dann bei der Entscheidungsfindung von der inneren Unabhängigkeit des Richters geschützt, wenn die Motivation der Handlung im ethischen Sinne „gut“ ist. Das ist dann der Fall, wenn sie mit der gesellschaftlich geschuldeten Pflicht des unabhängigen Richters im Einklang steht, eine unabhängige und gerechte Entscheidung nach dem Gesetz zu treffen. Dabei sind erneut objektivierbare ethische Grundsätze hilfreich. Max Weber spricht in soweit von Gesinnungsethik.

These 1:

Ohne Ethik kommt der Richter innerhalb der gelebten sachlichen, persönlichen und inneren Unabhängigkeit nicht aus. Ohne Beantwortung der Fragen „Was soll sein?“ und „Was soll ich tun?“ bleibt die Unabhängigkeit ein hohler Torso.

 

TEIL 2:

Ein wesentlicher Teil gelebter Unabhängigkeit ist die freie Arbeitszeitgestaltung und die Frage, ob eine Fortbildungsverpflichtung mit der Unabhängigkeit vereinbar ist.

Innerhalb der verfassungsrechtlich garantierten sachlichen wie persönlichen Unabhängigkeit sind Richter frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Sie müssen keine Dienstzeiten einhalten und ihre Anwesenheit in den Gerichten ist nur dann geboten, wenn die wahrzunehmenden Arbeiten wie Sitzungen, Bereitschaftsdienste oder Beratungen die Präsenz erfordern[3]. Der Kernbereich richterlicher Tätigkeit, nämlich die Entscheidungsfindung, und die vorausgehende Arbeit des Aktenstudiums sowie der Aufarbeitung der Literatur und Rechtsprechung vollziehen sich auf einer Ebene, die eine Präsenz am Arbeitsplatz nicht erfordert. Der höchstpersönliche Prozess der Entscheidungsfindung kann, muss aber keineswegs im Büro erfolgen[4], so die h.M. in der Rechtsprechung und Richterschaft. In den letzten Jahren gab es immer wieder Versuche, unter Hinweis auf die Verhältnisse in Nachbarländern für Richter feste Arbeitszeiten einzuführen. Vor zwei Jahren meinte der bayerische Finanzminister Falthauser, diese Rechtsprechung sei verräterische Lyrik. Er hat offenkundig den Wesensgehalt der Bedeutung der Unabhängigkeit der Richter nicht verstanden, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er die Richter zum öffentlichen Dienst rechnet. Im Übrigen: Präsenz am Arbeitsplatz beugt Faulheit nicht vor. Dafür gibt es in jeder Berufssparte Beispiele ohne Zahl.

Das Privileg der freien Arbeitszeitgestaltung stünde auch nur dann zur Disposition, wenn Richter weniger arbeiten würden als vergleichbare Berufe oder aber ihre Arbeit nicht zeitgerecht erledigen würden. Beides ist jedoch nicht der Fall. Eine Vielzahl unabhängiger Untersuchungen verschiedener Beraterfirmen (z.B. KPMG, Arthur Anderson, McKinsey etc.) haben ergeben, dass Richter länger arbeiten als die für Beamte vorgesehene Stundenzahl. Richter erledigen in Deutschland ihre Arbeit nicht nur schnell und zügig, sondern auch überobligatorisch und qualitativ hochwertig. Eine Umfrage unter Rechtsanwälten hat jedenfalls in Hamburg eine hohe Zufriedenheit mit der Arbeitsweise der Richter einschließlich ihrer Erreichbarkeit ergeben. Im europäischen Vergleich arbeiten deutsche Richter schnell und ihre Entscheidungen werden europaweit als qualitativ hochwertig anerkannt. Freie Arbeitszeitge­staltung erhöht letztlich Motivation und Effektivität.

 

Warum nutzen Richter in der weit überwiegenden Mehrheit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit frei zu gestalten, nicht aus, um zu faulenzen?

Zwar verpflichtet sie die Menschenrechtskonvention zu einer zügigen Verhandlung (Art. 6 MRK) oder die Strafprozessordnung zur Urteilsabsetzung innerhalb bestimmter Fristen (§ 275 StPO). Diese Rahmenbestimmungen müssen jedoch tagtäglich neu durch jeden einzelnen Richter ausgefüllt werden. Nur durch die individuelle Beantwortung der Frage nach dem „wie mache ich es?“, die gesetzlich nicht geregelt werden kann, weil es sich um eine Fragestellung der deontologischen Ethik handelt, wird der den Vorschriften innewohnende Gehalt zur gelebten Rechtswirklichkeit. Die innere Einstellung des Richters zu der dem Rechtsstaat geschuldeten Pflicht entzieht sich einer gesetzlich festgelegten Regelung. Dieser höchstpersönliche Erkenntnisprozess kann nur freiwillig aus innerer Überzeugung und Einsicht gewonnen werden. Weil Richter sich verpflichtet wissen der Maxime, ihr Handeln im Interesse des Rechtsstaates nach dem Gesollten im Sinne einer deontologischen Ethik auszurichten, findet ein Missbrauch des Privilegs der freien Arbeitszeitgestaltung in der Regel nicht statt. Ausnahmen taugen nicht, dieses bewährte Prinzip in Frage zu stellen.

 

Aus ähnlichen Gründen ist es überflüssig, eine Fortbildungspflicht, deren Einführung in das Deutsche Richtergesetz der Gesetzgeber bewusst unterlassen hat, zu konstituieren. Ziel richterlichen Handelns ist die optimale Entscheidung. Aus teleologisch-ethi­scher Sicht kann dieses Ziel nur dann verwirklicht werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen in der Person des Richters gegeben sind. Dazu gehört ganz sicher die Kenntnis der jeweiligen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur. Dazu gehören weiterhin Kenntnisse der Entwicklungen der juristischen Hilfswissenschaften, wie etwa Psychologie und Soziologie. Dazu gehört letztlich Teilhabe an den politisch-sozialen Entwicklungen. Nur dann können Entscheidungen ergehen, die jenseits der Mauern eines Elfenbeinturmes die spezielle Lebenswirklichkeit des zu entscheidenden Falles berücksichtigen. Diese Kenntnisse können nicht erzwungen werden. Schon gar nicht kann die viel entscheidendere Bereitschaft des Richters erzwungen werden, sie bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Als Eingriff in den unmittelbareren Kernbereich richterlichen Handelns wäre eine derartige Einflussnahme verfassungswidrig und mit Art. 97 GG nicht zu vereinbaren, weil es sich zumindest um einen mittelbaren Zugriff auf die Entscheidungsfindung selbst handeln würde. Die aus mangelnder Fortbildung herrührenden Entscheidungsmängel zu rügen, ist allein Aufgabe der Rechtsmittelgerichte, nicht aber der Dienstaufsicht.

 

These 2:

Die Einführung einer festen Arbeitszeit für Richter und einer obligatorischen Fortbildungspflicht ist mit der grundgesetzlich verbürgten richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Sie ist auch nicht erforderlich.

 

TEIL 3:

 

Können Präsenz, Kommunikation und Fortbildung Gegenstand dienstlicher Beurteilung sein?

Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung als Wesensbestandteil des Rechtsstaatsprinzips umfasst als Kehrseite die Garantie wirkungsvoller Rechtsgewährung durch die Rechtsprechung. Diese Garantie hat für Richter, denen die Rechtsprechung anvertraut ist, verpflichtenden Verfassungsrang. Das eine ist ohne das andere nicht zu haben. Es verwundert deshalb nicht, dass der Staat für die Durchsetzung der Justizgewähr Sorge trägt. Er hat für eine funktionsfähige Organisation der Justiz einzustehen. Er hat deshalb als Gesetzgeber gehandelt. Zur Durchsetzung der Justizgewähr bestimmt neben anderen Gesetzen z.B. § 26 DRiG, Richter unterstünden diesseits der Grenzen der Unabhängigkeit der Dienstaufsicht. Nach der Rechtsprechung des Richterdienstsenats des BGH ist die zeitliche Erledigung der anstehenden Arbeit durch einen Richter jedenfalls dann der Dienstaufsicht zugänglich, wenn die Justizgewähr beeinträchtigt wird. Kritik der verzögerten Terminierung älterer Fälle ist ebenso möglich wie die Ermahnung, bei der Terminierung die Dringlichkeit der Fälle zu beachten, die sich aus objektivierbaren Kriterien wie einer bevorstehenden Verjährung ergeben kann. Da eine zügige Arbeitserledigung völlig losgelöst von einer Anwesenheit im Gericht nicht denkbar ist, ist damit mittelbar auch die Anwesenheit Bestandteil der kritischen Beurteilung des Richters. Eine direkte Einflussnahme, eine bestimmte Erledigungsart zu wählen, wäre hingegen ebenso ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit wie die Festlegung einer Anwesenheitszeit zur Erledigung der Arbeit.

Diese Abgrenzung zwischen dem dienstaufsichtsfreien Kernbereich richterlicher Arbeit und dem Bereich äußerer Ordnung, in dem Dienstaufsicht zulässig ist, hat sich bei aller Kritik im Einzelfall bewährt.

 

Damit bleibt die Präsenz des Richters im Gericht der Beurteilung als negatives Kriterium entzogen. Richterliche Ethik als untrennbarer Bestandteil richterlichen Handelns verpflichtet den Richter aber dazu, seinen Beruf im Interesse aller so auszuüben, dass die Justizgewährung nicht nur keinen Schaden nimmt, sondern qualitativ wie quantitativ möglichst hochrangig verwirklicht wird. Bezogen auf seine Präsenz bedeutet dies zwar einerseits, dass jedes entscheidungsverzögernde Verhalten gegen diese ethischen Regeln verstoßen würde. Nicht jeder Verstoß gegen ethische Regeln wäre aber andererseits gleichzeitig disziplinarrechtlich zu rügen. Daraus folgt, dass die ethische Selbstverpflichtung des Richters weiter reicht, als seine aus dem Gesetz abzuleitende Dienstpflicht. Zwar verstößt eine Anwesenheitspflicht gegen die garantierte Unabhängigkeit. Umgekehrt kann aber die während der Präsenz im Gericht geleistete Arbeit Gegenstand der Beurteilung werden. Darin kann eine überobligatorische Bereitschaft erkennbar werden, richterliche Aufgaben zu erfüllen und daran mitzuwirken, das öffentliche Vertrauen in die Justiz durch Wahrnehmung der kollektiven Verantwortung aller Richter an der Aufrechterhaltung hoher Qualitätsstandards zu festigen. Aus meiner Sicht sollte hier jedoch Zurückhaltung geübt werden, um dem Verdacht, auf diesem Wege indirekt in den Bereich der Unabhängigkeit (freie Arbeitszeitgestaltung) einzugreifen, entgegenzuwirken.

 

Leichter ist sicherlich das Spannungsfeld von Ethik und Unabhängigkeit zu beurteilen, wenn es um Fortbildungsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit eines Richters geht. Wirkungsvoller Rechtsschutz als Ziel richterlicher Tätigkeit wird insbesondere dann gewährt, wenn eine bestandskräftige und überzeugende Entscheidung ergeht. Eine derartige Entscheidung ist kaum anders denkbar, als dass sie von einem kompetenten Richter gefällt wird. Kompetenz und ständige Fortbildung sind nicht voneinander zu trennen. Fortbildung und Weiterbildung sind somit auch Bestandteil beruflicher Selbstverpflichtung und damit richterlicher Ethik. Wer dieser Selbstverpflichtung nachkommt, kann dafür im Rahmen der Beurteilung zweifelsfrei gelobt werden. Gleiches gilt für die Kommunikationsfähigkeit, die zu Erwerben auch Gegenstand der Fortbildungsbereitschaft sein kann. Kontaktfähigkeit, Offenheit, Bereitschaft zu einem souveränen Gespräch mit Rechtsanwälten und den Parteien sowie die Fähigkeit, Argumente wahrzunehmen und sie für eine gerechte Entscheidung zu nutzen, sind unerlässliche Kriterien guter richterlicher Berufsausübung.

 

These 3:

Fortbildungsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit dürfen Gegenstand der Beurteilung werden.

 

Eine ausformulierte Ethik für Richter gibt es bisher in der Bundesrepublik nicht. Der Deutsche Richterbund hat jedoch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Ziel es ist, entsprechende Empfehlungen zu formulieren. Sofern Richter derartige Empfehlungen aufstellen, besteht keine Gefahr, dass die Regeln bei der Beurteilung missbraucht werden. Die Justizbehörde beabsichtigt zurzeit, in Hamburg Beurteilungsrichtlinien einzuführen. Sie sollte dabei Zurückhaltung üben und gewachsene Strukturen des Hamburgischen Beurteilungswesens berücksichtigen. Es ist gute Übung, dem Beurteiler Freiraum zuzugestehen und ihn nicht in ein Korsett in der Regel nur bedingt passender Vorgaben zu zwängen. Insbesondere sind Beurteilungsrichtlinien aus dem Beamtenbereich nicht auf Richter übertragbar.

 

Gerhard Schaberg


 

[1] Wer dazu mehr erfahren möchte, lese in MHR 4/ 2006, 16 - Aufsatz Wrege - oder in MHR 4/2008, 4 nach.

[2] vgl. dazu Gass: Richterethik/Richterdeontologie, in: Justiz und Recht im Wandel der Zeit, 2009

[3] BVerwG NJW 1983, S. 63; DRiZ 1981, 470

[4] BGH DRiZ 1991, 61