(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/09, 32) < home RiV >

 

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt

 

- Körperliche Reize der Lebenspartnerin verhindern grobe Fahrlässigkeit -

 

Da diese MHR in der Adventszeit erscheint, ist etwas Rechtsprechung zum Advent auch dann zeitgemäß, wenn sie schon etwas älter ist. Das OLG Düsseldorf hatte einen Adventskranz-Fall zu entscheiden, der in VersR 2000, 1493 veröffentlicht ist. Der Leitsatz lautet:

„Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertags die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet und den Frühstückskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgefährtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken lässt und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, sodass der Hausratversicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist“.

Dazu noch aus den Gründen:

„Unwidersprochen ist das LG davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der ‚körperlichen Reize‘ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. Für die Darstellung des Klägers, von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im Übrigen, dass er unstreitig den Frühstückskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrlässig, aber – unabhängig davon, ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte – nicht in einem Ausmaß schuldhaft, das als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre.“

(Red.)