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Antragsaltersgrenze und Höhe des Ruhegehalts

Nach der bereits durch den Bund verabschiedeten Regelung soll die Antragsaltergrenze bei Beamten und Richtern auch für das Land NRW vom vollendeten 62. auf das vollendete 63. Lebensjahr heraufgesetzt werden. Jedoch gilt die alte Regelung (Antragsaltersgrenze beim vollendeten 62. Lebensjahr) für diejenigen fort, denen vor dem 1.7.1994 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge aus Arbeits-marktgründen gemäß §§ 76 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 DRiG, 6 b LRiG bewilligt worden ist.

Darüber hinaus hat das JM des Landes NW dem Hauptrichterrat auf Anfrage in einem Schreiben vom 26.11.1993 die zur Zeit bestehende versorgungsrechtliche Situation unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV -getroffenen Regelung erläutert. Nach diesem Schreiben wird die Zeit der Verwendung eines Ri/StA aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aushilfe im Beitrittsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVÜV doppelt als ruhegeldfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Der lineare Ruhegehaltssatz beträgt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG 1,875 vom Hundert für jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der auf diese Weise nach maximal 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreichte Höchstsatz von 75 vom Hundert der Dienstbezüge ist abschließend. Durch dieVerdoppelung anrechenbarer ruhegehaltsfähiger Zeiten kann damit der maximale Höchstsatz von 75 vom Hundert nur entsprechend früher erreicht werden.

Das Ruhegehalt vermindert sich nach § 14 Abs. 3 BeamtVG um je 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Richter vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 3 Abs. 4 Ziff. 1 LRiG in den Ruhestand versetzt wird (Versorgungsabschlag). Diese Bestimmung ist nach der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG erstmalig auf die Richter - stufenweise - anzuwenden, für die am 31.12.1991 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestanden hat und die die Altersgrenze gemäß § 3 Abs 4 LRiG nach dem 31.12.2001 erreichen.

Der Absendung des Ruhegehalts geht die Berechnung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 BeamtVG vor. In diese Berechnung sind alle ruhegehaltsfähigen Zeiten einzubeziehen. Wird der Höchstsatz von 75 v.H. erreicht, verfallen darüber hinausgehende anrechenbare Dienstzeiten ersatzlos.

Entnommen aus dem Mitteilungsblatt des Deutschen Richterbundes Nordrhein-Westfalen Februar 1994, S. 6.