(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/94) < home RiV >
Zeugenpflicht und Datenschutz
 

Vor die Große Jugendstrafkammer 17 wurde unlängst ein Arzt als Zeuge geladen; das gab ihm Anlaß für einen kritischen Brief, der nicht ohne Antwort blieb:
 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Vor wenigen Tagen erhielt ich eine Vorladung als Zeuge vor die Große Strafkammer. Was mir gewaltig gegen den Strich geht, ist die Tatsache, daß der Zweck Ihres Schreibens, nämlich die Ladung, für jeden erkenntlich auf dem Briefumschlag vermerkt ist.

Und das im Zeitalter des sog. Datenschutzes. Und dann noch von seiten der Justiz. Als Arzt drohen mir Probleme, wenn ich nur auf vorgedruckter Postkarte einen fehlenden Krankenschein anmahne. Und das Gericht kann auf dem Briefumschlag offen kundtun, daß der Adressat vorgeladen wird! Wie paßt das zusammen?

Ich bitte um Stellungnahme.

Mit freundlichem Gruß

Dr. ..."

*

Der Kammervorsitzende schrieb zurück:

"Sehr geehrter Herr Dr. ...!

Die Kammer bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Schreibens. Die am Schluß Ihrer Ausführungen aufgeworfene Frage "Wie paßt das zusammen?" läßt sich in der Tat mit "überhaupt nicht" beantworten. Beide Fallgestaltungen sind nämlich in keiner Weise vergleichbar:

Die Anmahnung eines fehlenden Krankenscheins auf vorgedruckter Postkarte ist ohne weiteres geeignet, den Adressaten zu diskriminieren, weil für jede Person (Nachbar, Familienangehörige), die möglicherweise vor dem Empfänger in den Besitz dieser Karte gelangt, nicht nur das Bestehen eines Arzt-Patientenverhältnisses unter Namensnennung ersichtlich ist, sondern darüber hinaus der Vorwurf, der Adressat habe einer gesetzlich begründeten Pflicht nicht genügt.

Die für alle Gerichtsbarkeiten jeweils geltenden Verfahrensordnungen schreiben vor, daß benötigte Zeugen zu "laden" sind. Zu "laden" ist auch der Sachverständige, zu "laden" sind die ehrenamtlichen Richter, zu "laden" sind Kläger und Beklagte im Zivilprozeß. Was an einer "Ladung" als Zeuge, also zur Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht, diskriminierend sein könnte, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Vorsorglich muß ich Sie darauf hinweisen, daß die Hauptverhandlung öffentlich ist und daß Sie verpflichtet sind, in dieser öffentlichen Verhandlung Ihre vollständigen Personalien und Ihre Berufsbezeichnung anzugeben; nur von der Angabe des Wohnortes können Sie unter Umständen befreit werden. Soweit als Denkanstoß zum rechten Verständnis des Datenschutzes und mit freundlichen Grüßen

Franke"