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Beihilfe und kein Ende

"Zeit ist Geld", so zitierte der Kollege Kopp in MHR Nr. 2/1998, als er über die Reaktion der Freien und Hansestadt Hamburg auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.02.1992 (eintausend-neunhundertundzweiundneunzig) schrieb. Ich zitiere gerne den Kollegen Kopp, weil er auch etwas tut, während die meisten verstummen, wenn es um die Niederungen des Arbeitnehmerdaseins geht (allerdings verstummen sie nicht nur dann).

Zeit ist Geld, denn wer wird sich trauen, seine Privatversicherung zu kündigen, solange sein Dienstherr die Gerichte beschäftigt; wer aber eine Privatversicherung hat, ist nicht mehr beihilfeberechtigt. Ginge es nicht um die Beamten, sondern z.B. um die Kunden einer Bank oder eines Versandhauses, so würden gewisse Medien es ohne weiteres "kriminell" nennen, eine solche Zwickmühle aufzubauen und auszunutzen.

"Mein Name ist Staatsrat Strenge", sagte der Staatsrat, der den 36seitigen Normenkontrollantrag an das Hamburgische Verfassungsgericht unterzeichnet hatte und bei der Urteilsverkündung am 19.04.1999 von der Protokollführerin gefragt wurde, wie der Name des Erschienenen sei. Und der Staatsrat nebst zwei Leitenden Regierungsdirektoren (soviel ich über den Titel weiß) hörten die frohe Kunde, daß die Beihilfekürzung aus dem Jahre 1985 (eintausendneunhundertund-fünfundachtzig) mit dem hamburgischen Landesrecht vereinbar sei. "Gute Arbeit" wurde dem Leitenden Regierungsdirektor, der gewiß viele Stunden an dem Normenkontrollantrag gearbeitet hatte, von einem Zuhörer attestiert; wahrscheinlich ein Beihilfeberechtigter, der sich ganz uneigennützig mit einem fleißigen Zeitgenossen freuen kann.

Zwischenbemerkung: Bedarf es der Erwähnung, daß es das Beihilfesystem weiterhin gibt, weil es für den Dienstherrn kostengünstiger ist als das System der Gesetzlichen Krankenversicherung? Nichts ist allerdings so kostengünstig, daß es nicht noch kostengünstiger werden könnte.

Immerhin fragte sich der Staatsrat, was denn nun das Hamburgische Oberverwaltungsgericht machen werde. Das frage ich mich auch. Denn der bundeseinheitliche Beihilfestandard ist vom Bundesverwaltungsgericht aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes hergeleitet worden; zu dieser Norm äußert sich das Hamburgische Verfassungsgericht (entsprechend seiner Stellung) ausdrücklich nicht. Aber Zeit bleibt natürlich Geld, weshalb diese Runde an den Staatsrat und seine fleißigen Mitarbeiter geht. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch: Der Bürger, der auch die letzte Instanz ausschöpft, ist und bleibt natürlich ein Querulant! Und Banken und Versandhäuser ... aber lassen wir das.

Martin Weise