(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/07, 14) < home RiV >

 

Familienzuschlag und

Kostendämpfungspauschale

 

Das OVG Münster hat im Januar 2007 zwei interessante Entscheidungen verkündet.
 

1. Familienzuschlag[1]

OVG Münster - 1 A 3433/05 - hat am 15.01.07 in einem vom DRB-NRW geführten Musterverfahren zugunsten eines Kollegen der Besoldungsgruppe R 2 mit vier unterhaltsberechtigten Kindern im Berufungsverfahren entschieden. Das OVG hat im Wege einer Vollstreckungsanordnung zur Entscheidung des BVerfG vom 24.11.98 entschieden, dass die dem Kläger für das 3. und 4. Kind gezahlten Familienzuschläge in den Jahren 1999 sowie 2002 bis 2004 verfassungswidrig zu niedrig waren. Die Revision ist nicht zugelassen worden; Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch angekündigt.

 

2. Kostendämpfungspauschale[2]

OVG Münster - 1 A 4955/05 - hat mit Beschluss vom 07.01.07 die Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen die Kostendämpfungspauschale zugelassen und ausgeführt:

"Das Berufungsverfahren wird dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die sog. Kostendämpfungspauschale in § 12a Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein Westfalen auf die im gegebenen Fall einschlägige Fassung ... anzuwenden, ggfls. fortzuentwickeln und zu präzisieren. Namentlich wird zu klären sein, ob die genannte Neufassung der Kostendämpfungspauschale das Spannungsverhältnis zwischen den Bestimmungen über die Besoldungs- und Versorgungsbezüge einerseits und denjenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum Schutze bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit andererseits weiterhin verfassungskonform regelt oder ob die für den Dienstherrn insoweit bestehenden rechtlichen Grenzen bereits zu Lasten des Betroffenen überschritten worden sind".

Auf das Vorliegen auch gegenteiliger Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin 21.12.06 - OVG 4 N 108.05) sei hingewiesen.

 

Wolfgang Hirth


[1] vgl. MHR 4/2004, 9; 2/2005, 8; 4/2005, 13

[2] vgl. MHR 3/2005, 8; 1/2006, 7; 2/2006, 42